21.11.2024
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Dokument-Nr. 21450

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Oberlandesgericht Rostock Entscheidung06.05.2015

Zu hohe Anzahlungen für AIDA-KreuzfahrtenGericht verbietet Anzahlungen von 35 und 50 Prozent

Das Oberlan­des­gericht Rostock hat dem Kreuzfahrt­veranstalter AIDA Cruises untersagt, schon unmittelbar nach Vertrags­ab­schluss eine Anzahlung von 35 oder sogar 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Anzahlungen als unangemessen hoch kritisiert hatte.

Laut Geschäfts­be­din­gungen des Reisver­an­stalters mussten Kunden im Tarif AIDA Vario schon nach Erhalt der Buchungs­be­stä­tigung und des Reise­si­che­rungs­scheins 35 Prozent des Reisepreises zahlen. Im Tarif AIDA Just betrug die Anzahlung sogar 50 Prozent. Zusätzlich sollte die volle Prämie für eine vermittelte Versicherung fällig werden.

Anzahlung darf in der Regel höchstens 20 Prozent betragen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Kunden durch die hohen Vorauszahlungen unangemessen benachteiligt werden. Sie stützten sich auf Urteile des Bundes­ge­richtshofes, die der vzbv und die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen bereits im Dezember 2014 erstritten hatten. Danach dürfen Reise­ver­an­stalter in der Regel nur eine Anzahlung bis zu 20 Prozent des Preisepreises verlangen. Höhere Anzahlungen sind nur zulässig, wenn der Veranstalter dadurch keinen Liqui­di­täts­vorteil erhält, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise entstehende, eigene Aufwendungen abdecken oder fällige Forderungen Dritter bedienen muss.

Kein Sonderrecht für Kreuzfahrten

Das OLG Rostock stellte jetzt klar, dass diese Grundsätze auch für Kreuzfahrten gelten. AIDA Cruises blieb vor Gericht jeden Nachweis dafür schuldig, dass die geforderten Anzahlungen durch entsprechend hohe eigene Vorleistungen gerechtfertigt sein könnten. Auch der im Vergleich zum „Premium“-Tarif günstigere Reisepreis in den beiden Tarifen begründe nicht, dem Kunden Vertrags­be­din­gungen aufzubürden, die den Geboten von Treu und Glauben widersprechen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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