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Landgericht Köln Urteil21.01.2015

Reise­ver­an­stalter darf bei Nichterscheinen keine Stornopauschale von 90 Prozent verlangenStornopauschale muss sich am tatsächlichen Schaden orientieren

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die DER Touristik GmbH keine pauschalen Stornokosten von 90 Prozent des Reisepreises verlangen darf, wenn ein Kunde die gebuchte Reise nicht antritt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kunden des Reise­ver­an­stalters DER Touristik GmbH sollten bei Nichterscheinen pauschale Rücktritts­kosten von 90 Prozent des Reisepreises zahlen – egal, ob sie eine Pauschalreise, eine Rundreise, einen Flug, einen Mietwagen oder ein Hotel gebucht haben. Bei Nichterscheinen zu einer Kreuzfahrt wollte der Veranstalter sogar den vollen Reisepreis einbehalten.

Stornopauschale darf Schaden des Veranstalters nicht übersteigen

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte die hohen Storno­pau­schalen kritisiert, weil sie den zu erwartenden Schaden des Reise­ver­an­stalters weit überstiegen.

Ersparte Aufwendungen müssen differenziert für jede Reiseart ermittelt werden

Die Richter des Landgerichts Köln verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass ein Reiseveranstalter seine Kalkulation offenlegen und belegen können muss, dass sich seine Storno­pau­schalen am tatsächlichen Schaden orientieren. Diesen Nachweis blieb DER Touristik schuldig. So konnte das Unternehmen den Richtern nicht erklären, warum die strittige Stornopauschale für völlig verschiedene Reiseleistungen nahezu einheitlich 90 Prozent des Reisepreises betragen sollte. Das Gesetz verlangt, dass ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwer­tungs­mög­lich­keiten differenziert für jede Reiseart ermittelt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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