18.10.2024
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Dokument-Nr. 31167

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Amtsgericht Düsseldorf Urteil11.05.2021

Unzulässigkeit einer Stornierungs­pauschale bei gleichzeitiger Berechtigung der Geltendmachung höherer Stornokosten im Falle wesentlich höherer AufwendungenVorliegen einer unangemessenen Benachteiligung und Verstoß gegen Trans­pa­renzgebot

Eine Stornierungs­pauschale in den Vertrags­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters ist unwirksam, wenn zugleich die Berechtigung eingeräumt wird, bei wesentlich höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung verlangen zu können. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 buchte ein Mann eine Flugpau­scha­lreise nach Mallorca für die Zeit Juni/Juli 2020. Wegen der Corona-Pandemie stornierte der Mann die Reise Mitte Mai 2020. Die Reise­ver­an­stalterin beanspruchte aufgrund dessen gemäß ihrer Vertrags­be­din­gungen eine Stornokostenpauschale in Höhe von 25 % des Gesam­t­rei­se­preises, mithin 326 EUR. Der Reisende war damit nicht einverstanden, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Storno­kos­ten­pau­schale

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte könne keine Storno­kos­ten­pau­schale verlangen. Denn die entsprechende Klausel in den Vertrags­be­din­gungen sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Unwirksamkeit der Stornie­rungs­pau­schale

Die Unwirksamkeit ergebe sich aus Sicht des Amtsgerichts daraus, dass neben der Stornierungspauschale die Beklagte nach den Vertrags­be­din­gungen berechtigt war, bei wesentlich höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht sei abzulehnen, da die Pauscha­li­sierung dann praktisch einer Mindes­tent­schä­digung gleichkäme, die mit der Geset­ze­s­in­tention nicht zu vereinbaren sei. Der Reise­ver­an­stalter könne dann nämlich stets die für ihn günstigere Möglichkeit wählen. Für Kunden sei zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar, wann von wesentlich höheren Aufwendungen auszugehen ist. Damit weiß der Kunde im Falle einer Stornierung nicht, welche Kosten auf ihn zukommen.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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