Amtsgericht Düsseldorf Urteil11.05.2021
Unzulässigkeit einer Stornierungspauschale bei gleichzeitiger Berechtigung der Geltendmachung höherer Stornokosten im Falle wesentlich höherer AufwendungenVorliegen einer unangemessenen Benachteiligung und Verstoß gegen Transparenzgebot
Eine Stornierungspauschale in den Vertragsbedingungen eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn zugleich die Berechtigung eingeräumt wird, bei wesentlich höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung verlangen zu können. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 buchte ein Mann eine Flugpauschalreise nach Mallorca für die Zeit Juni/Juli 2020. Wegen der Corona-Pandemie stornierte der Mann die Reise Mitte Mai 2020. Die Reiseveranstalterin beanspruchte aufgrund dessen gemäß ihrer Vertragsbedingungen eine Stornokostenpauschale in Höhe von 25 % des Gesamtreisepreises, mithin 326 EUR. Der Reisende war damit nicht einverstanden, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.
Kein Anspruch auf Stornokostenpauschale
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte könne keine Stornokostenpauschale verlangen. Denn die entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Unwirksamkeit der Stornierungspauschale
Die Unwirksamkeit ergebe sich aus Sicht des Amtsgerichts daraus, dass neben der Stornierungspauschale die Beklagte nach den Vertragsbedingungen berechtigt war, bei wesentlich höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht sei abzulehnen, da die Pauschalisierung dann praktisch einer Mindestentschädigung gleichkäme, die mit der Gesetzesintention nicht zu vereinbaren sei. Der Reiseveranstalter könne dann nämlich stets die für ihn günstigere Möglichkeit wählen. Für Kunden sei zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar, wann von wesentlich höheren Aufwendungen auszugehen ist. Damit weiß der Kunde im Falle einer Stornierung nicht, welche Kosten auf ihn zukommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)