Amtsgericht Bad Homburg Urteil25.01.2019
In Reisebedingungen geregelte Stornopauschale von 50 % nach Reiserücktritt unwirksamVerstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB
Eine Klausel in den Reisebedingungen, wonach bei einem Reiserücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn eine Stornopauschale von 50 % zu zahlen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 stornierte ein Mann seine bei einer Reiseveranstalterin gebuchten 14-tägige Reise nach Porto Santo. Nach einer Klausel in den Reisebedingungen wurde bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn, der hier erklärt wurde, eine Stornopauschale von 50 % des Reisepreises fällig. Diese Stornokosten machte die Reiseveranstalterin geltend. Zur Begründung führte sie an, dass die Reise nach dem Prinzip des "Packaging" zusammengestellt worden sei. Es würden Sondertarife der Fluggesellschaften und Hotels verwendet, die von diesen bei Rücktritt grundsätzlich nicht erstattet werden würden. Der Mann war mit den hohen Stornokosten nicht einverstanden, sodass der Fall vor Gericht kam.
Kein Anspruch auf Stornopauschale
Das Amtsgericht Bad Homburg verneinte einen Anspruch auf die von der Reiseveranstalterin geltend gemachte Stornopauschale. Die entsprechende Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Denn die mit 50 % pauschalisierten Rücktrittskosten übersteigen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
Stornopauschale muss typischem Schadensumfang entsprechen
Zwar dürfen Stornierungskosten grundsätzlich pauschal geregelt werden, so das Amtsgericht. Der Reiseveranstalter müsse aber darlegen und nachweisen, dass er die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Dem sei die Reiseveranstalterin hier nicht nachgekommen. Das Gericht wertete die Begründung der Reiseveranstalterin, sie habe entsprechende Sondertarife vereinbart, als pauschal. Eine Überprüfung der Stornopauschale sei damit nicht möglich. Die Reiseveranstalterin hätte vortragen müssen, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben. Sie habe zudem nachvollziehbare Zahlen nennen müssen, die ihren Schaden belegen. Sie hätte nachweisen müssen, in welchem Umfang sie tatsächlich Aufwendungen erspart bzw. was sie anderweitig durch Weiterverwendung der Reiseleistungen erworben und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation herausgerechnet hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2019
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2019, 213/rb)