21.11.2024
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Amtsgericht Bad Homburg Urteil25.01.2019

In Reise­be­din­gungen geregelte Stornopauschale von 50 % nach Reiserücktritt unwirksamVerstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB

Eine Klausel in den Reise­be­din­gungen, wonach bei einem Reiserücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn eine Stornopauschale von 50 % zu zahlen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 stornierte ein Mann seine bei einer Reise­ver­an­stalterin gebuchten 14-tägige Reise nach Porto Santo. Nach einer Klausel in den Reise­be­din­gungen wurde bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn, der hier erklärt wurde, eine Stornopauschale von 50 % des Reisepreises fällig. Diese Stornokosten machte die Reise­ver­an­stalterin geltend. Zur Begründung führte sie an, dass die Reise nach dem Prinzip des "Packaging" zusam­men­ge­stellt worden sei. Es würden Sondertarife der Flugge­sell­schaften und Hotels verwendet, die von diesen bei Rücktritt grundsätzlich nicht erstattet werden würden. Der Mann war mit den hohen Stornokosten nicht einverstanden, sodass der Fall vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Stornopauschale

Das Amtsgericht Bad Homburg verneinte einen Anspruch auf die von der Reise­ver­an­stalterin geltend gemachte Stornopauschale. Die entsprechende Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Denn die mit 50 % pauscha­li­sierten Rücktritts­kosten übersteigen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

Stornopauschale muss typischem Schadensumfang entsprechen

Zwar dürfen Stornie­rungs­kosten grundsätzlich pauschal geregelt werden, so das Amtsgericht. Der Reise­ver­an­stalter müsse aber darlegen und nachweisen, dass er die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Dem sei die Reise­ver­an­stalterin hier nicht nachgekommen. Das Gericht wertete die Begründung der Reise­ver­an­stalterin, sie habe entsprechende Sondertarife vereinbart, als pauschal. Eine Überprüfung der Stornopauschale sei damit nicht möglich. Die Reise­ver­an­stalterin hätte vortragen müssen, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben. Sie habe zudem nachvoll­ziehbare Zahlen nennen müssen, die ihren Schaden belegen. Sie hätte nachweisen müssen, in welchem Umfang sie tatsächlich Aufwendungen erspart bzw. was sie anderweitig durch Weiter­ver­wendung der Reiseleistungen erworben und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation herausgerechnet hat.

Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2019, 213/rb)

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