18.10.2024
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Dokument-Nr. 30609

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Urteil13.10.2020Amtsgericht Bochum39 C 9/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2021, 563Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 563
  • RRa 2021, 113Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 113
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Amtsgericht Bochum Urteil13.10.2020

Unwirksamkeit einer Stornopauschale von 30 % bei Reiserücktritt bis 30 Tage vor ReisebeginnEinbußen des Reise­ver­an­stalters liegen regelmäßig unter 30 % des Reisepreises bei Reiserücktritt mehrere Monate vor Reiseantritt

Eine Stornopauschale in Höhe von 30 % des Reisepreises bei Rücktritt von der Reise bis 30 Tage vor Reisebeginn ist unwirksam. Denn die Einbußen des Reise­ver­an­stalters liegen bei einem Reiserücktritt mehrere Monate vor Reiseantritt regelmäßig unter 30 % des Reisepreises. Dies hat das Amtsgericht Bochum entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 buchte eine Frau eine Reise nach Hurghada, Ägypten, für Juli/August 2019. Wenige Tage später stornierte die Frau die Reise wieder. Nachfolgend übersandte die Reise­ver­an­stalterin eine Stornorechnung. Zur Begründung verwies sie auf die in ihrer AGB geregelte Stornostaffel, wonach bei einem Rücktritt von der Reise bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises als Entschädigung fällig werden. Da sich die Frau weigerte, die Stornorechnung zu zahlen, erhob die Reise­ver­an­stalterin Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung der Stornorechnung

Das Amtsgericht Bochum entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Stornorechnung zu. Die von der Klägerin verwendete Stornostaffel sei wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB und eines Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5a BGB unwirksam.

Geringere Einbußen als 30 % bei frühem Reiserücktritt

Bei einem frühen Reiserücktritt - wie hier - sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, so das Amtsgericht, dass in der überwiegenden Anzahl eine Weiter­ver­wendung der Reiseleistungen erfolgt und die Einbuße der Klägerin dadurch regelmäßig deutlich unter 30 % des Reisepreises liege. Diesem Erfordernis werde die Stornostaffel der Klägerin nicht gerecht.

Kein Anspruch auf gesetzliche Entschädigung

Zwar könne der Klägerin ein gesetzlicher Entschä­di­gungs­an­spruch gemäß § 651 h Abs. 2 Satz 2 BGB zu stehen, so das Amtsgericht weiter. Sie sei aber ihrer Darlegungslast zum Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachgekommen.

Quelle: Amtsgericht Bochum, ra-online (zt/RRa 2021, 113/rb)

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