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Dokument-Nr. 18682

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil23.07.2014

Arglistiges Verhalten eines Versicherungs­nehmers: Wohngebäude­versicherung muss für Brandschaden nicht eintretenVersi­che­rungs­nehmer verletzte vertragliche Pflichten

Ein Versi­che­rungs­nehmer kann keine Erstattung für einen Brandschaden verlangen, wenn er der Versicherung Tatsachen verschweigt oder falsche Angaben macht. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Osnabrück hervor, das mit seiner Entscheidung das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigte.

Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bei der Beklagten eine Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung ab. Im Mai 2013 erwärmte der Kläger in der Küche seiner im Obergeschoss liegenden Wohnung Essen auf dem Cerankochfeld seines Elektroherdes. Nach dem Essen begab er sich auf die Terrasse der Erdge­schoss­wohnung. Aus Unachtsamkeit ließ er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld stehen. Das Fett entzündete sich und es entstand eine starke Rauch­ent­wicklung. Diese bemerkten der Kläger und seine Ehefrau erst knapp drei Stunden später. Der Kläger begab sich daraufhin in die Oberge­schoss­wohnung, nahm den Topf vom Herd, lüftete die Wohnung und verständigte vorsichtshalber die Feuerwehr. Die starke Wärme- und Rauch­ent­wicklung verursachte in mehreren Räumen des Wohnhauses Schäden.

Versi­che­rungs­nehmer gibt falsche Auskunft über Schadenshergang

Die Klage auf Ersatz der Schäden von insgesamt knapp 20.000 € hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Die Berufung wies das Oberlan­des­gericht zurück. Zur Begründung führten die Richter aus, der Kläger habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versi­che­rungsfalls erforderlich sei. Konkret habe der Kläger den Hergang des Schadens zweimal falsch dargestellt. Sowohl in der Schadenanzeige als auch in der Verhand­lungs­nie­der­schrift gegenüber dem Schaden­re­gu­lierer habe er angegeben, der Schaden sei durch einen technischen Defekt des Elektroherdes entstanden, obwohl er tatsächlich vergessen hatte, den Herd auszuschalten.

Durch Täuschung positives Regulie­rungs­ver­halten erhofft

Der Kläger ist sich bereits unmittelbar nach dem Vorfall darüber im Klaren gewesen, dass er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld unbeaufsichtigt hat stehen lassen und dass das Fett sich im weiteren Verlauf entzündet hat. Dieses Geschehen hat der Kläger dem Versi­che­rungs­ver­treter und dem Schaden­re­gu­lierer gegenüber verschwiegen. Tatsächlich hat er ihnen vorgespiegelt, das Feuer könne nur auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein. Auf diesem Weg hat er versucht, auf Seiten des Versicherers einen entsprechenden Irrtum zu erregen, um - von ihm befürchtete - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschä­di­gungs­ansprüchen auszuräumen. Dabei hat er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulie­rungs­ver­halten der Beklagten zu deren Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde. Anders lässt sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten gegenüber dem Versi­che­rungs­ver­treter und dem Schaden­re­gu­lierer nicht erklären.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

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