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- Landgericht Oldenburg, Urteil, 8 O 1675/11
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil08.07.2015
Hirnschaden: Krankenhaus haftet zu 100 % für schwere Folgen eines VerkehrsunfallsVerantwortung des Unfallverursachers wegen Behandlungsfehler des Krankenhauses nachrangig
Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat ein Krankenhaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 265.000 Euro an den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers verurteilt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte das Krankenhaus einen schweren Hirnschaden des Patienten zu verantworten, weshalb bei wertender Betrachtung der von der Haftpflichtversicherung zu verantwortende Verursachungsbeitrag vollständig hinter dem des beklagten Krankenhauses zurücktritt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Haftpflichtversicherer eines Pkw, der im April 2009 in einen schweren Unfall verwickelt war. Der Fahrer des Pkw erfasste beim Überholen auf der Landstraße ein entgegenkommendes Krad. Das Krad kam von der Straße ab und prallte gegen einen Baum. Dessen Fahrer, ein 42jähriger Mann, erlitt durch den Zusammenstoß eine beidseitige Rippenserienfraktur mit Lungenquetschung. Er wurde in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert, sediert und beatmet. Zwei Tage nach Aufnahme in das Krankenhaus kam es zu einem Zwischenfall. Das Beatmungsgerät zeigte eine Störung an. Der hinzugerufene Oberarzt war mit der Situation überfordert und ergriff grob fehlerhaft die falschen Maßnahmen. Dadurch kam es bei dem Kradfahrer zu einem schweren Hirnschaden. Er befindet sich heute im Zustand des Wachkomas. Hoffnung auf Besserung besteht nicht.
Versicherung verlangt Großteil der Schadensersatzsumme vom Krankenhaus erstattet
Die klagende Haftpflichtversicherung einigte sich mit dem Kradfahrer auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrages, insbesondere Schmerzensgeldes in Höhe von 275.000 Euro. Mit der Klage verlangte die Versicherung von dem beklagten Krankenhaus einen Betrag in Höhe von 265.000 Euro zurück. 10.000 Euro wollte sie selber übernehmen. Sie vertrat die Auffassung, dass das Krankenhaus für den Hirnschaden des Kradfahrers allein hafte. Ohne den groben Fehler des Oberarztes würde dieser heute nicht mehr an den Folgen des Unfalls leiden.
LG: Krankenhaus haftet zu 70 % für Hirnschaden des Kradfahrers
Das Landgericht gab der Klägerin nur teilweise Recht und entschied, dass das Krankenhaus zu 70 % für den Hirnschaden des Kradfahrers hafte. Im Übrigen habe die Klägerin für die schweren Folgen einzustehen, da der Unfall den Kradfahrer erst in die gefährliche Beatmungssituation gebracht habe.
Verursachungsbeitrag der Klägerin tritt vollständig hinter dem des Krankenhauses zurück
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg führte zu einer Änderung des landgerichtlichen Urteils. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Krankenhaus zu 100 % für den Hirnschaden des Kradfahrers hafte. Dies folge daraus, dass die von dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Fahrer des Pkw, zu verantwortenden unmittelbaren Verletzungsfolgen (Rippenfraktur und Lungenquetschung) im Vergleich zu den von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortenden Verletzungsfolgen (Hirnschaden) als gering anzusehen seien, weiter daraus, dass das von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortende Verhalten in deutlich höherem Maße als der Unfall geeignet gewesen sei, den Hirnschaden des Kradfahrers herbeizuführen. Bei wertender Betrachtung trete der von der Klägerin zu verantwortende Verursachungsbeitrag vollständig hinter dem des beklagten Krankenhauses zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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