21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 18639

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil07.08.2014

Kündigung unzulässig: Wasser­versorgungs­vertrag aus dem Jahr 1930 hat weiterhin BestandPapier­her­steller muss Nachba­r­grundstück weiterhin mit Wasser beliefern

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Papier­her­steller aus Osnabrück aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1930 weiterhin verpflichtet ist, das Nachba­r­grundstück mit Wasser zu beliefern.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2010 Eigentümerin eines Grundstücks, welches 1930 im Eigentum eines Hofbesitzers aus Osnabrück stand. Die Beklagte betreibt auf dem Nachbargrundstück ein Unternehmen zur Herstellung von Spezialpapieren.

Beklagte kündigt die im Jahr 1930 geschlossene Vereinbarung zur Belieferung des Nachba­r­grund­stücks mit Wasser

Die Rechts­vor­gängerin der Beklagten hatte damals begonnen in großem Umfang Grundwasser zu entnehmen, wodurch die Wasserversorgung über den Hausbrunnen des Nachbarhofes erheblich beeinträchtigt wurde. Zur Beilegung des vor dem Landgericht Osnabrück geführten Rechtsstreits schlossen der Hofbesitzer und die Firma am 2. September 1930 eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Firma, von ihrem Pumpwerk zu dem Hof eine Wasserleitung anzulegen und das für die Zwecke der Haushaltung und Wirtschaft erforderliche Wasser zu liefern. Entsprechend dieser Vereinbarung wird das Grundstück seitdem laufend mit Wasser versorgt. Im Mai 2013 teilte die Beklagte mit, sie werde die Wasser­ver­sorgung in der Zukunft nicht fortzusetzen und kündigte die Vereinbarung zum 31. Dezember 2013.

Grund­s­tücks­ei­gentümer halten Kündigung des Vertrages für unzulässig

Nach dem Tod des Hofbesitzes war zunächst dessen Ehefrau, dann sein Sohn und schließlich die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks geworden. Sie verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Kündigung des Vertrages unzulässig und die Firma weiter verpflichtet ist, ihr Grundstück mit Wasser zu versorgen.

Vereinbarung galt nach Auffassung des Beklagten allein zugunsten des damaligen Eigentümers

Die Beklagte hat die Kündigung damit begründet, dass die Vereinbarung aus dem Jahre 1930 allein zugunsten des damaligen Eigentümers gegolten hat. Im Übrigen sei es mittlerweile ohne großen Aufwand möglich, das von der Klägerin erworbene Grundstück an die öffentliche Wasser­ver­sorgung anzuschließen.

OLG: Klägerin hat Recht auf Wasser­ver­sorgung aus dem Vertrag von 1930 zusammen mit Grund­s­tück­s­erwerb erhalten

Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlan­des­gericht Oldenburg der Klage statt. Beide Gerichte stimmten darin überein, dass die Klägerin das Recht auf die Wasser­ver­sorgung aus dem Vertrag von 1930 mit dem Erwerb des Grundstücks erhalten hatte. Die Vereinbarung lasse nicht erkennen, dass das Wasser­be­zugsrecht nur dem damaligen Vertragspartner persönlich zugutekommen sollte.

Mögliche und funktionsfähige Wasser­ver­sorgung des Grundstücks mittels des Hausbrunnens der Klägerin nicht bewiesen

Abweichend vom Landgericht sah das Oberlan­des­gericht aber die Möglichkeit der Anschließung des Grundstücks an die öffentliche Wasser­ver­sorgung nicht als ausreichenden Grund für eine Kündigung des Vertrages an. Hintergrund der Verpflichtung aus 1930 sei erkennbar der Umstand gewesen, dass dem ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks infolge der erheblichen Wasserentnahmen durch die Firma der kostengünstige Zugang zum Grundwasser über eigene Brunnen nicht mehr möglich war. Der Vereinbarung lagen gutachterliche Feststellungen zugrunde, wonach die Wasser­ge­win­nungs­anlage der Firma das unterirdische Wasser des Nachba­r­grund­stücks entzog. Der Grund­was­ser­spiegel unter dem Grundstück des damaligen Klägers war so tief abgesenkt worden, dass die vorhandene Brunnenanlage kein Wasser mehr zutage bringen konnte. Dass sich an diesen Umständen etwas geändert habe, hätte die Beklagte im aktuellen Prozess aber nicht vorgetragen, so die Richter. Weder sei durch die Beklagte nachgewiesen, dass sich der Grund­was­serstand wieder erhöht habe noch, dass die Wasserentnahme mittels des Hausbrunnens der Klägerin mittlerweile wieder möglich wäre. Dass die Klägerin ihr Grundstück heute ohne den Eingriff der Beklagten nicht mehr mit Grundwasser versorgen könnte, sei ebenfalls nicht erkennbar.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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