21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil02.10.2020

Oberlan­des­gericht Oldenburg zur Verjährung der Ansprüche in der "Abgasaffäre"Bei 2020 eingereichten Klagen in der "Abgasaffäre" können Ansprüche verjährt sein

Bereits 2016 sei der Erfolg einer Klage gegen Volkswagen erkennbar gewesen, wodurch die Verjäh­rungsfrist Ende 2016 begonnen habe und deshalb 2019 als Ende der Verjäh­rungsfrist festzusetzen sei.

Im hiervor­lie­genden Fall hatte ein Pkw-Eigentümer geklagt, der sein von der sog. Abgasaffäre betroffenes Fahrzeug aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Diesel­ma­ni­pu­la­tionen im Herbst 2015 erworben hatte. 2020 reichte er dann Schaden­s­er­satzklage gegen Volkswagen ein und forderte den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so der Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar. Viele Autofahrer haben in der sog. Abgasaffäre Klage gegen die Hersteller ihrer Dieselfahrzeuge erhoben und Schadensersatz verlangt. Mittlerweile hat auch der Bundes­ge­richtshof sich mit Fällen dieser Art befasst. Noch nicht höchst­rich­terlich geklärt ist aber bisher die Frage, wann eine Verjährung entsprechender Ansprüche eintritt.

OLG: Verjährung der Ansprüche Ende 2019 eingetreten

Das Gesetz sieht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Inhaber des Anspruchs erstmals erfährt, dass er einen Anspruch hat und gegen wen dieser sich richtet. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat nun ein Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt. Danach kann die dreijährige Verjäh­rungsfrist bei Ansprüchen wegen der sog. Abgas-Affäre bereits Ende 2019 abgelaufen sein. Eine erst 2020 erhobene Klage konnte die Verjährung in diesen Fällen nicht mehr aufhalten.

Nach Auffassung von VW hat die Verjäh­rungsfrist bereits Ende 2016 begonnen

In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der Verjährung. Diese sei spätestens Ende 2019 eingetreten, weil der Kläger ab dem Jahr 2016 alle Umstände gekannt haben müsse, auf die er nun seinen Ersatzanspruch stützen wolle. Dieser Argumentation folgte das Landgericht Osnabrück und gab der beklagten Volkswagen AG recht. Eventuelle Schaden­s­er­satz­ansprüche des Klägers seien aufgrund der Verjährung der Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der sog. Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgs­aus­sichten von Klagen der betroffenen Kunden seien hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche Haftung noch nicht abschließend geklärt gewesen seien, hindere den Beginn der Verjäh­rungsfrist nicht. Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchst­rich­terlich geklärt seien. Die Verjäh­rungsfrist habe demnach spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen.

Erfolgs­aus­sichten einer Klage gegen Volkswagen breits 2016 erkennbar

Die Abweisung der Klage durch das Landgericht Osnabrück bestätigte nun in zweiter Instanz das Oberlan­des­gericht Oldenburg. Volkswagen als Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass bereits 2016 alle betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben worden seien, so das Oberlan­des­gericht. Dass auch der Kläger in dem konkreten Verfahren ein solches Schreiben 2016 erhalten habe, habe er nicht überzeugend auszuschließen vermocht. Darauf komme es aber letztlich auch nicht an. Denn dem durch­schnitt­lichen Halter sei es 2016 auch ohne ein solches Schreiben ohne weiteres möglich gewesen zu erkennen, ob sein Fahrzeug von der "Abgasaffäre" betroffen war. Die Sach- und Rechtslage zur Haftung der Volkswagen AG sei zudem hinreichend eindeutig gewesen. Betroffene Fahrzeughalter hätten somit 2016 erkennen können, dass eine Klage gegen Volkswagen erfolg­ver­sprechend war. Fahrzeughalter, die dies nicht erkannt hätten, müssten sich jedenfalls dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen. Das genüge, um die Verjährung mit Schluss des Jahres 2016 in Gang zu bringen. Die Verjäh­rungsfrist sei folglich Ende 2019, also vor Erhebung der Klage, abgelaufen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)

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