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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil14.11.2022

Kein Kraft­fahr­zeu­grennen bei Flucht vor der PolizeiMögliches Vorliegen eines Einzelrennens

Flieht ein Fahrzeugführer von der Polizei, so liegt kein verbotenes Kraft­fahr­zeu­grennen im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Es kann aber ein Einzelrennen im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im November 2021 in Nordhorn floh ein Fahrzeugführer mit seinem Audi A4 vor der Polizei. Er missachtete dabei ein Rotlicht und überschritt die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit. Das Amtsgericht Nordhorn sah in dem Verhalten des Fahrzeugführers Ordnungs­wid­rig­keiten und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 300 €. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Das Landgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung. Die Staats­an­walt­schaft warf dem Fahrzeugführer vor, ein Kraftfahrzeugrennen durchgeführt zu haben. Sie legte daher Revision ein.

Keine Strafbarkeit wegen Teilnahme am Kraft­fahr­zeu­grennen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verneinte eine Strafbarkeit gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Teilnahme an einem Kraft­fahr­zeu­grennen. Ein Kraft­fahr­zeu­grennen sei ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchst­ge­schwin­dig­keiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf. Ein Rennen setze aber stets die Kenntnis aller Teilnehmer voraus. Denn ein Wettbewerbs existiere begrifflich nur dort, wo er als solcher wahrgenommen wird.

Polizeiflucht stellt kein Rennen dar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts stelle eine Verfol­gungsfahrt mit der Polizei kein Rennen dar. Es fehle insofern am Wettbe­wer­b­s­cha­rakter und der Rennabrede. Die Polzisten seien keine Teilnehmer eines Rennens.

Strafbarkeit wegen Einzelrennens

Jedoch könne im Einzelfall eine Strafbarkeit wegen eines Einzelrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen, so das Oberlan­des­gericht. Dies sei hier aber ausgeschlossen, weil das Landgericht in nicht zu beanstandener Weise zum Schluss gekommen war, dass der Angeklagte hätte schneller fahren können. Es sei zudem zu beachten, dass aus einer Flucht­mo­ti­vation nicht ohne weiteres auf die Absicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchst­ge­schwin­digkeit zu steigern.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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