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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.10.2021
Kraftfahrzeugrennen mit Zivilstreife der Polizei als verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB strafbarAngeklagter hielt Zivilstreife für einen mutmaßlichen Rennkonkurrenten / Geldstrafe nach verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit der Polizei
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem dieser sich innerorts mit einer Zivilstreife ein Rennen lieferte.
Nach den Feststellungen des Gerichts beobachtete eine Zivilstreife den Angeklagten dabei, als er innerorts an einer Ampel einen sog. Kavalierstart hinlegte. Als die Beamten sich daraufhin dazu entschlossen, den Angeklagten einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, und zum Überholen ansetzten, beschleunigte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell 535d, auf mindestens 117 km/h. Entsprechend seinem spontan gefassten Plan wollte der Angeklagte eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreichen, da er die Zivilstreife für einen mutmaßlichen Rennkonkurrenten hielt.
Richter verurteilt den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d StGB
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah den Angeklagten im Ergebnis der Hauptverhandlung des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d StGB überführt. Der Angeklagte habe sich mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, nachdem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten habe, was zugleich auch grob verkehrswidrig sei.
Verhalten der Polizei keine Polizeibeamten als Tatprovokation
Die Strafverfolgung sei nach dem Dafürhalten des Gerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Verhalten der Polizeibeamten als Tatprovokation zu werten sei. Weder sei ihr Handeln materiell rechtswidrig gewesen, noch hätten die Beamten den Angeklagten zur Tat verleiten wollen. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es den Beamten lediglich darauf ankam, den Angeklagten anzuhalten, als diese neben dem Angeklagten beschleunigten, um ihn zu überholen und vor ihm einzuscheren. Im Übrigen hätte der Angeklagte sich durch dieses, objektiv neutrale (Überhol-)Verhalten der Polizeibehörde, nicht provozieren lassen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2021
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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