23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss21.03.2022

Auswahl des Fachun­ter­nehmens zur Sanierung eines Leitungs­wasser­schadens begründet keine Schadens­ersatz­haftung des Wohngebäude-/Haus­rats­versicherersGeschuldet ist lediglich die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens

Die Auswahl eines Fachun­ter­nehmens zur Sanierung eines Leitungs­wasser­schadens durch den Wohngebäude- bzw. Hausrats­ver­si­cherer begründet keine Schadens­ersatz­haftung des Versicherers. Der Versicherer schuldet nur die Auswahl eines geeigneten Unternehmens. Dies das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 kam es in einem Einfamilienhaus in Bayern zu einem Leitungswasserschaden. Die Gebäude- bzw. Hausratsversicherung hat den Schaden reguliert und ein Fachunternehmen ausgewählt, welches die Sanierungsarbeiten ausführen sollte. Der Hauseigentümer hat das entsprechende Angebot des Fachun­ter­nehmens angenommen. Mit der Behauptung, dass Unternehmen habe bei den Sanie­rungs­a­r­beiten weitere Schäden in Höhe von über 30.000 € verursacht, erhob der Hauseigentümer gegen den Versicherer Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hauseigentümers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Gebäude- bzw. Hausrats­ver­si­cherer

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Hauseigentümer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer zu. Beauftragt ein Gebäude- bzw. Hausrats­ver­si­cherer nach Eintritt des Versi­che­rungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handele er regelmäßig im Namen des Versi­che­rungs­nehmers. Auch wenn der Versicherer den Versi­che­rungs­nehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er beabsichtige lediglich die Sanierung zu beschleunigen, um dem Versi­che­rungs­nehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

Werkunternehmer kein Erfül­lungs­gehilfe des Versicherers

Der mit der Instandsetzung beauftragte Werkunternehmer werde daher nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht im Pflichtenkreis des Versicherers tätig und sei daher nicht sein Erfül­lungs­gehilfe. Das behauptete Fehlverhalten des Fachun­ter­nehmens sei dem Versicherer somit nicht zuzurechnen.

Geschuldet ist ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens

Die Pflicht des Versicherers beschränke sich lediglich darauf, so das Oberlan­des­gericht, ein für die Sanierung geeignetes Unternehmen auszuwählen. Eine Verletzung dieser Pflicht werde aber nicht vom Hauseigentümer behauptet.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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