21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss10.05.2021

Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen wegen pflichtwidriger Verzögerung der Regulierung eines Leitungs­wasser­schadens durch Wohn­gebäude­versicherungZeitliche Begrenzung des Anspruchs bei zumutbarer Instandsetzung der Wohnung mit eigenen Mitteln

Einem Wohnungs­ei­gentümer steht gegenüber der Wohn­gebäude­versicherung ein Anspruch auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen zu, wenn die Versicherung die Regulierung eines Leitungs­wasser­schadens pflichtwidrig verzögert. Jedoch ist der Anspruch zeitlich zu begrenzen, wenn es dem Wohnungs­ei­gentümer möglich und zumutbar ist, die Wohnung zunächst mit eigenen Mitteln in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungs­ei­gentümer seit dem Jahr 2011 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Wohngebäudeversicherung auf Ersatz entgangener Mieteinahmen. Hintergrund dessen war, dass in der Wohnung im Dezember 2009 ein Leitungs­was­ser­schaden auftrat. Die Versicherung verweigerte nachfolgend pflichtwidrig eine Schadensregulierung, weshalb eine Sanierung der Wohnung unterblieb und sie somit unbewohnbar war. In der Sache kam es zu einem Beweis­si­che­rungs­ver­fahren, in welchem es im Oktober 2013 zu einem abschließenden Ortstermin des Sachver­ständigen kam.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage teilweise statt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Schaden­s­er­satzklage im August 2020 teilweise statt. Zwar schulde die Beklagte Schadensersatz wegen der pflichtwidrig verzögerten Schadens­re­gu­lierung, jedoch treffe dem Kläger am bisher entstandenen Mietaus­fa­ll­s­chaden eine Mitschuld. Nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung im Oktober 2013 hätte er die Wohnung zunächst mit eigenen Mitteln sanieren müssen, um den Mietaus­fa­ll­s­chaden zu begrenzen. Ausgehend von der veranschlagten Sanierungszeit von drei Monaten, bestehe der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen nur bis Januar 2014. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls zeitliche Begrenzung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger habe gegen seine aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen, weil es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, die Wohnung nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung in einem­be­wohnbaren Zustand zu versetzen und die dafür erforderlichen Kosten vorzu­fi­nan­zieren. Seit Oktober 2013 habe für den Kläger kein beweis­recht­liches Siche­rungs­in­teresse mehr bestanden, die Wohnung weiter in beschädigtem Zustand zu belassen. Hinzukam, dass die Sanie­rungs­kosten ganz erheblich unter den Mietaus­fa­ll­kosten lagen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30405

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI