Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.05.2021
Leitungswasserschaden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum: Keine Auferlegung der Selbstbeteiligung der Gebäudeversicherung auf SondereigentümerWohnungseigentümergemeinschaft trägt Selbstbeteiligung allein
Kommt es zu einem Leitungswasserschaden an einem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum, so kann dem geschädigten Sondereigentümer nicht die Selbstbeteiligung der Gebäudeversicherung auferlegt werden. Vielmehr trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Selbstbeteiligung allein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnungseigentumsanlage in Hessen kam es zu einem Leitungswasserschaden, von dem eine Eigentumswohnung und das Gemeinschaftseigentum betroffen war. Die Gebäudeversicherung regulierte zwar den Schaden, jedoch verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 EUR zwischen der Gemeinschaft und den Eigentümern der Wohnung aufgeteilt werden muss. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Amtsgericht nahm Aufteilung des Selbstbehalts vor
Das Amtsgericht Wiesbaden nahm eine Aufteilung des Selbstbehalts vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümer.
Landgericht hält Wohnungseigentümergemeinschaft für Zahlung des Selbstbehalts verpflichtet
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse den Selbstbehalt zahlen. Diese habe als Verband auch bei einem Schadenseintritt in nur einer Sondereigentumseinheit mit eigenen finanziellen Mitteln die Schadensbeseitigung in vollem Umfang zu ermöglichen und den Aufwand für den Selbstbehalt in der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umzulegen.
Auferlegung der Selbstbeteiligung auf Wohnungseigentümer unangemessen
Die Höhe des Selbstbehalts sei üblicherweise unmittelbar mit der Höhe der Prämienzahlung verbunden, so das Landgericht. Insoweit profitieren alle Wohnungseigentümer in gleichem Umfang durch eine Reduzierung der Versicherungsprämie von dem Selbstbehalt. Dann könne aber nicht der Ort des Schadenseintritts zu einer extrem ungleichen Kostenbelastung dadurch führen, dass der volle oder anteilige Selbstbehalt den Eigentümern aufgebürdet wird, bei denen sich - ggf. zufällig - der Schaden zeigt. Zudem könne ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig den Selbstbehalt nicht durch eine eigene Versicherung "wegversichern".
Ausnahme bei Schadensursache allein im Sondereigentum und Pflichtverletzung durch Wohnungseigentümer
Nach Einschätzung des Landgerichts könne unter Umständen etwas anderes gelten, wenn die Schadensursache allein im Sondereigentum liegt und auf eine Pflichtverletzung des Wohnungseigentümers zurückgeht. So lag der Fall hier aber nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 524/rb)