18.10.2024
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Dokument-Nr. 30872

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Urteil20.05.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 149/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 524Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 524
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil17.10.2019, 92 C 1296/18 (78)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.05.2021

Leitungs­wasser­schaden an Sonder- und Gemein­schafts­eigentum: Keine Auferlegung der Selbst­be­tei­ligung der Gebäu­de­ver­si­cherung auf Sonde­rei­gentümerWohnungs­eigentümer­gemein­schaft trägt Selbst­be­tei­ligung allein

Kommt es zu einem Leitungs­wasser­schaden an einem Sondereigentum und dem Gemein­schafts­eigentum, so kann dem geschädigten Sonde­rei­gentümer nicht die Selbst­be­tei­ligung der Gebäu­de­ver­si­cherung auferlegt werden. Vielmehr trägt die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Selbst­be­tei­ligung allein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage in Hessen kam es zu einem Leitungswasserschaden, von dem eine Eigen­tums­wohnung und das Gemein­schafts­ei­gentum betroffen war. Die Gebäudeversicherung regulierte zwar den Schaden, jedoch verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Selbst­be­tei­ligung in Höhe von 1.000 EUR zwischen der Gemeinschaft und den Eigentümern der Wohnung aufgeteilt werden muss. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht nahm Aufteilung des Selbstbehalts vor

Das Amtsgericht Wiesbaden nahm eine Aufteilung des Selbstbehalts vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümer.

Landgericht hält Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für Zahlung des Selbstbehalts verpflichtet

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gentümer. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft müsse den Selbstbehalt zahlen. Diese habe als Verband auch bei einem Schaden­s­eintritt in nur einer Sonde­r­ei­gen­tum­s­einheit mit eigenen finanziellen Mitteln die Schadens­be­sei­tigung in vollem Umfang zu ermöglichen und den Aufwand für den Selbstbehalt in der Jahres­a­b­rechnung auf alle Eigentümer umzulegen.

Auferlegung der Selbst­be­tei­ligung auf Wohnungs­ei­gentümer unangemessen

Die Höhe des Selbstbehalts sei üblicherweise unmittelbar mit der Höhe der Prämienzahlung verbunden, so das Landgericht. Insoweit profitieren alle Wohnungs­ei­gentümer in gleichem Umfang durch eine Reduzierung der Versi­che­rungs­prämie von dem Selbstbehalt. Dann könne aber nicht der Ort des Schaden­s­ein­tritts zu einer extrem ungleichen Kostenbelastung dadurch führen, dass der volle oder anteilige Selbstbehalt den Eigentümern aufgebürdet wird, bei denen sich - ggf. zufällig - der Schaden zeigt. Zudem könne ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer regelmäßig den Selbstbehalt nicht durch eine eigene Versicherung "wegversichern".

Ausnahme bei Schadensursache allein im Sondereigentum und Pflicht­ver­letzung durch Wohnungs­ei­gentümer

Nach Einschätzung des Landgerichts könne unter Umständen etwas anderes gelten, wenn die Schadensursache allein im Sondereigentum liegt und auf eine Pflicht­ver­letzung des Wohnungs­ei­gen­tümers zurückgeht. So lag der Fall hier aber nicht.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 524/rb)

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