21.11.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil16.10.2010

Hit-CD muss Hits enthalten: Wo "Number 1 Hits" draufsteht, müssen auch Originalhits drin seinOLG Nürnberg untersagt Lebensmittel-Discounter Vertrieb von CD-Box mit "100 Number 1 Hits"

Eine CD-Box mit "100 Number 1 Hits" muss auch solche enthalten - und zwar im Original. Handelt es sich nicht um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits, sondern auch um sog. "Re-Recordings" und Liveaufnahmen, muss deutlich darauf hingewiesen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um ein Angebot eines Lebensmittel-Discounters aus dem sogenannten Non-Food-Bereich. Es ging um eine CD-Box, betitelt mit "100 Number 1 Hits", die 5 CDs enthielt und sowohl im Internet wie auch in den Geschäftsräumen der Beklagten für einen Verkaufspreis von 4,99 Euro erhältlich war.

Überwiegend Re-Recordings auf den CDs

Die insgesamt 100 Titel der CD-Box gaben aber überwiegend nicht die in den damaligen Hitlisten geführten Versionen der Songs wieder, sondern waren sogenannte Re-Recordings, also Neuein­spie­lungen eines Titels aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe bzw. des Origi­na­l­künstlers, oder es waren Liveaufnahmen. Bei welchen Titeln es sich um Re-Recordings bzw. Liveaufnahmen handelte, konnte der Kunde in der Internetwerbung überhaupt nicht und bei der CD-Box selbst erst erkennen, wenn er die verschlossene Cellophanhülle entfernt, die einzelnen CDs aus der Verpackung entnommen und auf der Rückseite der CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis gelesen hatte.

Kläger: Käufer bekommt nicht die Hits, die er erwartet

Dieses Verhalten hielt die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Kläger) für wettbe­wer­bs­widrig, denn die Verbraucher würden davon ausgehen, dass es sich bei allen Aufnahmen tatsächlich um Aufnahmen der ursprünglichen Hits handele, wie diese in den Charts vertreten waren. Und auch ein auf der CD-Hülle angebrachter gelber Aufkleber „Original Artists. Super Qualität“, der weiter unten und sehr viel kleiner den Hinweis enthielt „Einige Songs dieses Produktes wurden neu eingespielt …“, könne dieses Missverständnis nicht deutlich erkennbar ausräumen. Der Käufer bekomme also nicht die Hits, die er erwarte. Schließlich bedürfe es keiner weiteren Erläuterung, dass die Neueinspielung eines Musiktitels durch eine Musikgruppe, bei der nurmehr ein Mitglied der ursprünglichen Besetzung vorhanden ist und die Instru­men­tierung und der Sound verändert wurden, nicht mehr mit dem Original-Hit vergleichbar ist.

Richter: Es reicht nicht, wenn lediglich Melodie, Text und Interpret der Hits übereinstimmen

Dieser Ansicht schloss sich das Oberlan­des­gericht Nürnberg an. Es genüge nicht, wenn lediglich Melodie, Text und Interpret (Letzterer teilweise) der Hits übereinstimmten. Denn es erwarte "ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, zu dem auch die Mitglieder des Gerichts gehören, dass ihm bei einer mit "Number 1 Hits" beschriebenen CD-Box auch die damals in einer der Hitlisten befindlichen (Original-) Versionen verkauft werden" - gerade darauf beruhe ja die besondere Wertschätzung der Stücke. Dies gelte auch hier, wo der Preis mit knapp ein Euro pro CD nur sehr gering bemessen war. Denn dass Massenartikel zu "Schnäppchen"-Preisen veräußert werden, sei im Discountbereich nicht unüblich.

Irreführende Werbung

Und auch der gelbe Aufkleber auf der Verpackung werbe lediglich in großen Lettern für "Original Artists" und eine angebliche "Super Qualität". Demgegenüber sei die weiter unten enthaltene Aufklärung über Re-Recordings und Liveaufnahmen in deutlich geringerer Schriftgröße gehalten und "nur für den Verbraucher, der keinerlei Sehschwäche hat, überhaupt noch lesbar". Das reiche jedenfalls nicht aus, um den berechtigten Vorwurf der irreführenden Werbung zu entkräften.

Weiterer Vertrieb nur mit deutlichem Hinweis möglich

Das Gericht untersagte dem Discounter unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, weiterhin die strittige CD-Box mit "100 Number 1 Hits" zu vertreiben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht allein um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handelt, sondern auch um sog. "Re-Recordings" und Liveaufnahmen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Nürnberg

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