21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29246

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil20.08.2020

Nichtragen eines Fahrradhelms im Alltags­r­ad­verkehr begründet kein MitverschuldenAusnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern

Das Nichttragen eines Fahrradhelm im Alltags­r­ad­verkehr begründet kein Mitverschulden für Kopfver­let­zungen nach einem Unfall. Eine Ausnahme kann bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2017 zwischen einem Pkw-Fahrer und einer Radfahrerin zu einem Unfall als der Pkw-Fahrer nach rechts abbiegen wollte und dabei die Radfahrerin übersah. Die Radfahrerin erlitt bei dem Unfall eine schwere Kopfverletzung. Im anschließenden Schaden­s­er­satz­prozess vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ging es unter anderem um die Frage, ob der Radfahrerin wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden an den Verlet­zungs­folgen anzulasten sei. Das Landgericht verneinte dies. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Nürnberg eine Entscheidung treffen.

Kein Mitverschulden wegen fehlenden Fahrradhelms

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Ansicht des Landgerichts. Der Radfahrerin sei kein Mitverschulden anzulasten, weil diese keinen Fahrradhelm getragen hat. Der Bundes­ge­richtshof hatte im Jahr 2014 entschieden, dass ein Mitverschulden durch das Nichttragen eines Schutzhelms dann vorliegen könne, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinen Verkehrs­be­wusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist (BGH, Urt. v. 17.06.2014 - VI ZR 281/13 -). Ein solches Verkehrs­be­wusstsein bestehe aber nach wie vor nicht. Die bei weitem überwiegende Mehrheit der erwachsenen Bevölkerung nutze nach wie vor keinen Helm beim Fahrradfahren, insbesondere nicht innerorts im Alltags­r­ad­verkehr. Eine allgemeine Verkehr­s­auf­fassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, bestehe nach wie vor nicht.

Ausnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern

Etwas anderes könne für bestimmte Formen des sportlichen Radfahrens gelten, so das Oberlan­des­gericht, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verlet­zungs­risiko verbunden sind, etwa beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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