Dokument-Nr. 18885
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- NJW-RR 2014, 925Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 925
- Mieterin haftet nicht zwingend für Wohnungsbrand durch auf einem angeschalteten Herd vergessenen TopfOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil10.12.2009, I-10 U 88/09
- Verlassen der Küche während des Erhitzens von Fritierfett im Topf stellt grob fahrlässiges Verhalten darOberlandesgericht Köln, Urteil25.10.1995, 13 U 42/95
- Versehentliches Anschalten einer Herdplatte statt Ausschalten einer anderen Herdplatte ist grob fahrlässigOberlandesgericht Bremen, Urteil12.05.2022, 3 U 37/21
Oberlandesgericht Naumburg Urteil11.11.2013
Keine Haftung wegen eines durch ein versehentlich eingeschaltetes Ceranfeld verursachten BrandschadensKeine grobe Fahrlässigkeit bei unbeaufsichtigtem Aufbacken einer Tiefkühlpizza
Entsteht aufgrund eines versehentlich eingeschalteten Ceranfelds eines Herdes ein Brandschaden an einer Mietwohnung, so haftet dafür der Mieter nicht. Denn das Verlassen der Küche während des Aufbackens einer Tiefkühlpizza ist nicht als grob fahrlässig zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 wollte sich der Mieter einer Wohnung mit Hilfe des Backofens eine Tiefkühlpizza zubereiten. Der Herd wies die Besonderheit auf, dass sich die Bedienelemente für die Ceranfelder bereits durch ein leichtes Berühren unabsichtlich verstellen ließen. Aus diesem Grund wurde anlässlich von WG-Partys die Sicherung des Herdes ausgeschaltet. Eine solche Party hatte am Vorabend stattgefunden. Der Mieter schaltete daher die Sicherung wieder ein und begab sich nach Einstellung des Timers auf acht bis zehn Minuten in sein Zimmer. Er bemerkte dabei nicht, dass versehentlich ein Ceranfeld eingeschaltet war. Noch vor Ablauf der Zeit bemerkte der Mieter, dass der Herd in Flammen stand. Nachfolgend entstand ein Brandschaden von 30.000 EUR. Die Gebäudeversicherung klagte daraufhin gegen den Mieter auf Zahlung von Schadenersatz.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe der Mieter keinen Schadenersatz leisten müssen, weil beim Einstellen des Herdes versehentlich das Ceranfeld mit eingeschaltet war und der Herd in Brand geriet. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Ihr habe nur dann ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Unbeaufsichtigt lassen des Backvorgangs nicht grob fahrlässig
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es nicht grob fahrlässig gewesen, den Backvorgang unbeaufsichtigt zu lassen. Denn der Mieter habe den technisch intakten Ofen bestimmungsgemäß genutzt. Dem kurzen Backvorgang habe keine besondere Gefährlichkeit im Hinblick auf einen Brand angehaftet.
Keine grobe Fahrlässigkeit aufgrund unterlassener Prüfung der Bedienelemente
Der Mieter habe auch nicht deswegen grob fahrlässig gehandelt, so das Oberlandesgericht weiter, weil er die Überprüfung der Bedienelemente unterließ. Da der Herd nicht defekt gewesen sei, habe der Mieter nicht mit einem unkontrollierten Brandausbruch rechnen müssen. Ein Ceranfeld sei von seiner Gefährlichkeit nicht vergleichbar mit dem offenem Feuer oder aber dem ausströmenden Gas eines Gasherdes. Zudem haben sich auf dem Ceranfeld keine Gegenstände befunden. Darüber hinaus sei der Mieter nur für eine kurze Zeit in ein anderes Zimmer gegangen und habe nicht etwa das Haus verlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 925/rb)
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