23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil11.11.2013

Keine Haftung wegen eines durch ein versehentlich eingeschaltetes Ceranfeld verursachten BrandschadensKeine grobe Fahrlässigkeit bei unbeauf­sich­tigtem Aufbacken einer Tiefkühlpizza

Entsteht aufgrund eines versehentlich eingeschalteten Ceranfelds eines Herdes ein Brandschaden an einer Mietwohnung, so haftet dafür der Mieter nicht. Denn das Verlassen der Küche während des Aufbackens einer Tiefkühlpizza ist nicht als grob fahrlässig zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 wollte sich der Mieter einer Wohnung mit Hilfe des Backofens eine Tiefkühlpizza zubereiten. Der Herd wies die Besonderheit auf, dass sich die Bedienelemente für die Ceranfelder bereits durch ein leichtes Berühren unabsichtlich verstellen ließen. Aus diesem Grund wurde anlässlich von WG-Partys die Sicherung des Herdes ausgeschaltet. Eine solche Party hatte am Vorabend stattgefunden. Der Mieter schaltete daher die Sicherung wieder ein und begab sich nach Einstellung des Timers auf acht bis zehn Minuten in sein Zimmer. Er bemerkte dabei nicht, dass versehentlich ein Ceranfeld eingeschaltet war. Noch vor Ablauf der Zeit bemerkte der Mieter, dass der Herd in Flammen stand. Nachfolgend entstand ein Brandschaden von 30.000 EUR. Die Gebäudeversicherung klagte daraufhin gegen den Mieter auf Zahlung von Schadenersatz.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe der Mieter keinen Schadenersatz leisten müssen, weil beim Einstellen des Herdes versehentlich das Ceranfeld mit eingeschaltet war und der Herd in Brand geriet. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Ihr habe nur dann ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Unbeaufsichtigt lassen des Backvorgangs nicht grob fahrlässig

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es nicht grob fahrlässig gewesen, den Backvorgang unbeaufsichtigt zu lassen. Denn der Mieter habe den technisch intakten Ofen bestim­mungsgemäß genutzt. Dem kurzen Backvorgang habe keine besondere Gefährlichkeit im Hinblick auf einen Brand angehaftet.

Keine grobe Fahrlässigkeit aufgrund unterlassener Prüfung der Bedienelemente

Der Mieter habe auch nicht deswegen grob fahrlässig gehandelt, so das Oberlan­des­gericht weiter, weil er die Überprüfung der Bedienelemente unterließ. Da der Herd nicht defekt gewesen sei, habe der Mieter nicht mit einem unkon­trol­lierten Brandausbruch rechnen müssen. Ein Ceranfeld sei von seiner Gefährlichkeit nicht vergleichbar mit dem offenem Feuer oder aber dem ausströmenden Gas eines Gasherdes. Zudem haben sich auf dem Ceranfeld keine Gegenstände befunden. Darüber hinaus sei der Mieter nur für eine kurze Zeit in ein anderes Zimmer gegangen und habe nicht etwa das Haus verlassen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 925/rb)

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