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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18876

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Urteil25.10.1995Oberlandesgericht Köln13 U 42/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-VHR 1996, 44Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs-/Haftungsrecht (NJWE-VHR), Jahrgang: 1996, Seite: 44
  • r+s 1995, 444Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1995, Seite: 444
  • VersR 1996, 1491Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 1491
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil30.01.1995, 10 O 340/94
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil25.10.1995

Verlassen der Küche während des Erhitzens von Fritierfett im Topf stellt grob fahrlässiges Verhalten darAugen­blick­versagen kein ausreichender Grund zur Verneinung einer groben Fahrlässigkeit

Wer während des Erhitzens von Fritierfett vorübergehend die Küche verlässt, sich auf die Couch legt und dabei einschläft, handelt in der Regel grob fahrlässig. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann auch nicht allein durch das Vorliegen eines Augen­blick­ver­sagens beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhitzte sich ein Mann in einem Topf Fritierfett. Während des Erhit­zungs­vorgangs verließ der Mann die Küche, um im Wohnzimmer die Musikanlage einzuschalten und sich auf der Couch bequem zu machen. Dabei schlief er ein und vergaß somit das Fritierfett. Der Mann wachte erst wieder auf als das Fett brannte und die Wohnung verqualmt war. Nachfolgend klagte die Gebäudeversicherung auf Schadenersatz. Der beklagte Mann verwies jedoch auf ein Regreß­ver­zichts­ab­kommen, wonach eine Inanspruchnahme des Schädigers wegen des Brandschadens ausgeschlossen war. Die Versicherung entgegnete dem, dass das Verzichts­ab­kommen dann nicht gelte, wenn der Schädiger grob fahrlässig handelte. Dies sei ihrer Meinung nach hier der Fall gewesen. Das Landgericht Aachen gab der Schaden­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Gebäu­de­ver­si­cherung habe der Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden, da das Regress­ver­zichts­ab­kommen aufgrund des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit keine Anwendung gefunden habe.

Verlassen der Küche während Erhit­zungs­vorgangs grob fahrlässig

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei im Verlassen der Küche während des Erhit­zungs­vorgangs eine schwere Verletzung der allgemeinen Sorgfalts­pflicht und damit eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen gewesen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Fett seien an die Sorgfalts­an­for­de­rungen hohe Anforderungen zu stellen. Dies habe hier umso mehr gegolten, da das Fett in einem mit keinen Sicher­heits­vor­rich­tungen versehenen Topf auf dem Herd erhitzt worden sei. Dem Beklagten habe es klar sein müssen, welche Brandgefahr von dem ungesichert erhitzten Fett nach kurzeitigem Erreichen des Siedepunkts ausging. Durch das Verlassen des Herds ohne jeden Anlass während des überwa­chungs­be­dürftigen Zeitraums, um sich nach Einschalten der Musikanlage auf der Couch bequem zu machen, habe der Beklagte es provoziert, dass er den Fritiervorgang vorübergehend aus dem Bewusstsein verliert.

Kein entschuldbares Augen­blick­versagen

Der Beklagte sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch nicht dadurch entschuldigt worden, dass er für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und somit ein Augenblickversagen vorlag. Dies sei allein kein ausreichender Grund den Schuldvorwurf bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Vielmehr müssen weitere Umstände vorliegen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheine lassen. Solche Umstände können etwa eine auf alterungs­be­dingte Hirnleis­tungs­schwäche und Gefäßsklerose beruhende Beein­träch­tigung des Gedächtnis- und Konzen­tra­ti­o­ns­ver­mögens oder eine jugendliche Unerfahrenheit sein. Eine Ablenkung durch belanglose Vorgänge genüge jedoch nicht. Dies gelte erst recht für ein Einschlafen ohne vorherige Anzeichen von Müdigkeit.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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