21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Biberach a. d. Riß Urteil17.05.2013

Versehentliches Einschalten einer Herdplatte beim Vorbeigehen sowie Platzierung eines Holzregals im Nahbereich des Herdes ist nicht grob fahrlässigWohnungs­ei­gentümer haftet nicht auf Schadenersatz gegenüber Gebäu­de­ver­si­cherung

Schaltet ein Wohnungs­ei­gentümer beim Vorbeigehen aus Versehen eine Herdplatte ein, so dass es zu einem Brandschaden kommt, so haftet der Wohnungs­ei­gentümer regelmäßig nicht gegenüber der Gebäu­de­ver­si­cherung. Denn in dem versehentlichen Einschalten liegt keine grobe Fahrlässigkeit. Auch die Platzierung eines Holzregals im Nahbereich der Herdplatten ist nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Biberach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 schaltete eine Wohnungs­ei­gen­tümerin beim Verlassen der Wohnung aus Versehen beim Vorbeigehen die linke Herdplatte des Ceranfeldes ein. Dadurch geriet das in etwa 5 cm vom Herd an der Wand angebrachte Holzregal in Brand und es kam zu einem Brandschaden. Nachdem die Gebäudeversicherung den Schaden regulierte, nahm sie die Wohnungs­ei­gen­tümerin auf Regress in Anspruch. Nach Einschätzung der Versicherung habe die Wohnungs­ei­gen­tümerin sowohl durch das versehentliche Einschalten des Herdes als auch durch die Platzierung des Holzregals im Nahbereich des Herds den Brandschaden grob fahrlässig verursacht. Da sich die Wohnungs­ei­gen­tümerin weigerte zu zahlen, erhob die Versicherung Klage.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Brandschadens

Das Amtsgericht Biberach entschied gegen die Gebäu­de­ver­si­cherung. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Ein solcher Anspruch hätte nur dann bestanden, wenn die Wohnungs­ei­gen­tümerin den Brandschaden grob fahrlässig verursacht hätte. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die Sorgfalts­pflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird. Also das unbeachtet bleibe, was jedem einleuchten muss. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine grobe Fahrlässigkeit durch Positionierung des Holzregals

Die Positionierung des Holzregals im Nahbereich des Herds sei nicht grob fahrlässig gewesen, so das Amtsgericht. Es sei zu beachten, dass selbst dann nicht die Sorgfalts­pflicht in besonders schwerem Maße verletzt werde, wenn der durch­schnittliche Küchenbenutzer entflammbare Gegenstände auf dem ausgeschalteten Herd legt. Zumindest das Anbringen eines Holzregals im Nahbereich des Herdes sei nicht grob fahrlässig. Denn der durch­schnittliche Küchenbenutzer gehe nicht davon aus, dass der Gegenstand durch die Hitze­ent­wicklung einer eingeschalteten und nicht beobachteten Herdplatte entflammt werden kann und messe dem daher kein Gefah­ren­po­tential bei.

Versehentliches Einschalten des Herdes ebenfalls nicht grob fahrlässig

Auch das versehentliche Einschalten des Herds sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht grob fahrlässig gewesen. Ein durch­schnitt­licher Küchenbenutzer rechne nicht damit, dass der Herd versehentlich eingeschaltet werden kann. Denn regelmäßig sei für die Bewegung der Schaltknöpfe eine bestimmte Kraftentfaltung notwendig.

Quelle: Amtsgericht Biberach an der Riß, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19002

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI