21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 20747

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Urteil08.05.2014Landgericht München II10 O 4590/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 29Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 29
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ergänzende Informationen

Landgericht München II Urteil08.05.2014

Brand aufgrund Weihnachts­dekoration in der Sauna: Betätigung eines Saunaschalters ohne Kenntnis der Funktionsweise ist grob fahrlässigVersicherung ist zur Kürzung der Versicherungs­leistung berechtigt

Gerät die in einer Sauna gelagerte Weihnachts­dekoration in Brand, weil der Saunaschalter aufgrund der fehlenden Kenntnis zur Funktionsweise falsch bedient wurde, so liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten. Die Versicherung kann in diesem Fall nach § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München II hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im März 2013 stellte eine Frau eine Kiste mit Weihnachts­de­ko­ra­tionen in der im Keller befindlichen Sauna ab. Diese sollte dort bis zur Renovierung des Dachgeschosses verbleiben. Um das Licht in der Sauna einzuschalten, betätigte sie den außerhalb der Sauna befindlichen Drehschalter nach rechts. Der Schalter wies drei Stufen auf. Die erste Stufe schaltete das Licht ein, die zweite Stufe aktivierte den Saunaofen und die dritte Stufe schaltete das Licht wieder ab, wobei der Saunaofen aktiviert blieb. Statt den Saunaschalter wieder nach links zu drehen, um das Licht abzuschalten, drehte die Frau den Drehschalter weiter nach rechts bis das Licht erlosch. Jedoch hatte sie damit den Saunaofen in Betrieb gesetzt. Nachfolgend geriet die Kiste in Brand, der auf das Haus übergriff. Die Gebäu­de­feu­er­ver­si­cherung hielt das Verhalten der Frau für grob fahrlässig und kürzte daher die Leistung um 30 %. Da die Frau dies anders sah, erhob sie Klage.

Kein Anspruch auf ungekürzten Versi­che­rungs­schutz aufgrund Brande­r­eig­nisses

Das Landgericht München II entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf ungekürzte Versi­che­rungs­leistung zugestanden. Vielmehr sei die Versicherung berechtigt gewesen ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, da der Brand grob fahrlässig verursacht worden sei.

Bedienung eines Saunaschalters ohne Funkti­o­ns­kenntnis ist grob fahrlässig

Nach Ansicht des Landgerichts sei es als grob fahrlässig zu werten, wenn ein Saunaschalter bedient wird, ohne dessen Funktionsweise zu kennen. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Die Frau habe vorgetragen, dass sie die wahrgenommene Beschriftung des Schalters nicht beachtet habe. Dies sei als schwerer Pflich­ten­verstoß anzusehen gewesen. Die Frau hätte angesichts dessen, dass sie brennbares Material in der Sauna abstellte, eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen. Da sie den Brand durch einfachste Mittel hätte vermeiden können, sei ihr Fehlverhalten als unentschuldbar zu bewerten gewesen.

Grob fahrlässige Bedienung des Drehschalters

Der Frau sei nach Auffassung des Landgerichts zudem durch die falsche Bedienung des Drehschalters grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen. Denn sie habe den Saunaschalter nicht nach links in die Ausgangs­po­sition, sondern weiter nach rechts gedreht. Es sei sorgfaltswidrig und unentschuldbar davon auszugehen, dass man das Licht in einer Sauna durch das Weiterdrehen des Saunaschalters ausschalten könne.

Quelle: Landgericht München II, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 29/rb)

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