Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im April 2001 ein Erblasser verstarb, konnte erst im März 2011 ein Erbe ausfindig gemacht werden. Der Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers reichte nämlich eine Kopie eines handschriftlichen Testaments ein, welches ihn als Alleinerben auswies. Die Originalurkunde war nicht mehr auffindbar. Der Neffe beantragte aufgrund der Kopie einen Erbschein. Da dies abgelehnt wurde, musste sich das Oberlandesgericht Naumburg mit dem Fall beschäftigen.
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Neffen. Diesem habe ein Anspruch auf den beantragten Erbschein zugestanden. Zwar sei zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts nach §§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Originalurkunde vorzulegen. Ist diese aber nicht mehr auffindbar und ist sie ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht mehr auffindbar, könne deren Errichtung und Inhalt mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden (vgl. KG, FamRZ 2007, 1197; BayObLG, FamRZ 2003, 1786; BayObLG, FamRZ 2001, 1327 und BayObLG, FamRZ 1990, 1162). Dies sei hier durch Vorlage der Kopie und der Vernehmung der Ehefrau des Neffen gelungen. Diese habe ausgesagt, dass sie den Erblasser bei der Errichtung des Testaments beobachte. Sie habe zudem auf Wunsch des Erblassers eine Kopie des Testaments angefertigt und die Kopie aufbewahrt.
Zwar könne das Testament dadurch nach § 2255 BGB widerrufen worden sein, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Erblasser es vernichtete. Der aus einer Kopie des Testaments hervorgehende Erbe müsse aber die fehlende Vernichtung durch den Erblasser nicht beweisen. Es genüge vielmehr die Existenz und den Inhalt des Testaments nachzuweisen. Dies sei dem Neffen hier gelungen.
Zudem habe die Unauffindbarkeit des Originaltestaments nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht dafür gesprochen, dass es durch den Erblasser vernichtet wurde (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 1866; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 1313 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.1993 - 3 Wx 443/93 = NJW-RR 1994, 142).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/FamRZ 2013, 246/rb)