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Dokument-Nr. 18329

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Beschluss29.03.2012Oberlandesgericht Naumburg2 Wx 60/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2012, 174Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2012, Seite: 174
  • FamRZ 2013, 246Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 246
  • MDR 2012, 856Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 856
  • NJW-Spezial 2012, 391 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 391, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
  • ZEV 2013, 196Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2013, Seite: 196
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss29.03.2012

Nachweisbarkeit des Erbrechts durch Vorlage einer Kopie des Origi­nal­tes­taments zulässigErbe muss nicht fehlende Vernichtung des Origi­nal­tes­taments durch Erblasser beweisen

Ist ein Origi­nal­tes­tament nicht mehr auffindbar, so kann dessen Existenz auch durch eine Kopie nachgewiesen werden. Der in der Kopie ausgewiesene Erbe ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass das Origi­nal­tes­tament nicht durch den Erblasser vernichtet und damit widerrufen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im April 2001 ein Erblasser verstarb, konnte erst im März 2011 ein Erbe ausfindig gemacht werden. Der Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers reichte nämlich eine Kopie eines handschrift­lichen Testaments ein, welches ihn als Alleinerben auswies. Die Originalurkunde war nicht mehr auffindbar. Der Neffe beantragte aufgrund der Kopie einen Erbschein. Da dies abgelehnt wurde, musste sich das Oberlan­des­gericht Naumburg mit dem Fall beschäftigen.

Vorlage der Originalurkunde ausreichend für Nachweis des Erbrechts

Das Oberlan­des­gericht Naumburg entschied zu Gunsten des Neffen. Diesem habe ein Anspruch auf den beantragten Erbschein zugestanden. Zwar sei zum Nachweis eines testa­men­ta­rischen Erbrechts nach §§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Originalurkunde vorzulegen. Ist diese aber nicht mehr auffindbar und ist sie ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht mehr auffindbar, könne deren Errichtung und Inhalt mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden (vgl. KG, FamRZ 2007, 1197; BayObLG, FamRZ 2003, 1786; BayObLG, FamRZ 2001, 1327 und BayObLG, FamRZ 1990, 1162). Dies sei hier durch Vorlage der Kopie und der Vernehmung der Ehefrau des Neffen gelungen. Diese habe ausgesagt, dass sie den Erblasser bei der Errichtung des Testaments beobachte. Sie habe zudem auf Wunsch des Erblassers eine Kopie des Testaments angefertigt und die Kopie aufbewahrt.

Keine Beweispflicht für eventuelle Vernichtung des Testaments durch Erblasser

Zwar könne das Testament dadurch nach § 2255 BGB widerrufen worden sein, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass der Erblasser es vernichtete. Der aus einer Kopie des Testaments hervorgehende Erbe müsse aber die fehlende Vernichtung durch den Erblasser nicht beweisen. Es genüge vielmehr die Existenz und den Inhalt des Testaments nachzuweisen. Dies sei dem Neffen hier gelungen.

Unauf­find­barkeit des Testaments spricht nicht für dessen Vernichtung

Zudem habe die Unauf­find­barkeit des Origi­nal­tes­taments nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht dafür gesprochen, dass es durch den Erblasser vernichtet wurde (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 1866; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 1313 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.1993 - 3 Wx 443/93 = NJW-RR 1994, 142).

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/FamRZ 2013, 246/rb)

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