15.11.2024
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Dokument-Nr. 27701

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Beschluss06.06.2017Oberlandesgericht München34 Wx 440/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2017, 207Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2017, Seite: 207
  • NJW-RR 2018, 18Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 18
  • NZM 2018, 128Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 128
  • ZMR 2017, 822Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2017, Seite: 822
  • ZWE 2017, 309Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2017, Seite: 309
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Beschluss08.11.2016
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss06.06.2017

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann einzelne Räume seines Sondereigentums auf einen anderen Eigentümer übertragenÜbertragung der Mitei­gen­tums­anteile sowie Zustimmung der übrigen Wohnungs­ei­gentümer nicht erforderlich

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann einzelne Räume seines Sondereigentums auf einen anderen Wohnungs­ei­gentümer übertragen, wenn das übertragene Sondereigentum mit dem Mitei­gen­tums­anteil des Erwerbs verbunden wird. Nicht erforderlich ist, dass zugleich über den Mitei­gen­tums­anteil verfügt wird oder dass die übrigen Wohnungs­ei­gentümer der Übertragung zustimmen. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Grund­buch­be­rich­ti­gungs­ver­fahrens vor dem Amtsgericht München im Jahr 2016 Streit darüber, ob ein Wohnungseigentümer das Sondereigentum an seinen Hobbyraum wirksam auf einen anderen Wohnungs­ei­gentümer habe übertragen dürfen, ohne zugleich über die Mitei­gen­tums­anteile zu verfügen und die übrigen Wohnungs­ei­gentümer mitein­zu­be­ziehen. Das Amtsgericht beanstandete die Übertragung des Sondereigentums nicht. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht München entscheiden.

Übertragung von Sondereigentum ohne Verfügung der Mitei­gen­tums­anteile

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwei Wohnungs­ei­gentümer können einzelne Räume des Sondereigentums von einem auf den anderen übertragen und dadurch den Gegenstand des jeweiligen Sondereigentums ändern. Einer gleichzeitigen Verfügung über den Miteigentumsanteil bedürfe es ebenso wenig wie einer Änderung der jeweiligen Mitei­gen­tums­anteile. Es genüge vielmehr, dass das übertragene Sondereigentum mit dem Mitei­gen­tums­anteil des Erwerbers verbunden wird. Die Bestimmung des § 6 WEG, wonach Sondereigentum ohne den zugehörigen Mitei­gen­tums­anteil nicht veräußert werden darf, sei nicht einschlägig. Die Vorschrift solle lediglich verhindern, dass eine Person in einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Sonde­rei­gentümer ist, ohne zugleich Miteigentümer zu sein, und umgekehrt. So liege der Fall hier nicht.

Mitwirkung übriger Wohnungs­ei­gentümer nicht erforderlich

Zur Wirksamkeit der Übertragung des Sondereigentums sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht erforderlich, dass die übrigen Wohnungs- bzw. Teilungs­ei­gentümer daran mitwirken. Denn ihre Rechtsstellung werde von der Veränderung nicht betroffen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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