Das von den Kundinnen zu unterzeichnende Vertragsformular sah unter anderem folgende Klauseln vor: "Die Kundin erklärt, gymnastische Bewegungen in Liegestellung ausführen zu können. Hinderungsgründe wie Gebrechen, Schwangerschaft, Erkrankungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates liegen nicht vor. Sollten im Laufe der Behandlungen Schwierigkeiten oder Beschwerden auftreten, und die Kundin deswegen nicht in der Lage sein, das bereitgehaltene Bewegungsprogramm durchzuführen, so ist [das Studio] vereinbarungsgemäß berechtigt, das Programm den individuellen Bedürfnissen der Kundin anzupassen."
Das Oberlandesgericht München hielt die gegen die AGB gerichtete Klage für begründet und wies die Berufung der Studiobetreiberin zurück. Die Klauseln verstießen gegen das AGB-Gesetz. Die Klausel, dass auf Seiten der Kundin keine Hinderungsgründe wie eine Schwangerschaft vorliege, sei eine Tatsachenbestätigung, durch die der Verwender der Klausel die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändere. Die beklagte Studiobetreiberin könne sich nicht darauf berufen. Denn sie kenne den gesundheitlichen Zustand nicht, könne also weder beraten noch aufklären.
Dieser Umstand könne die Beklagte nicht von ihrer Pflicht entbinden, auf die Gefahren bestimmter gymnastischer Bewegungen in Liegestellung z.B. für Schwangere hinzuweisen. Dieser Hinweis setze nämlich nicht voraus, dass die Schwangerschaft bereits vorab bekannt war. Die Erklärung, nicht schwanger zu sein, könne somit wiederum zur Umkehr der Beweislast führen. Das Gericht begründete seine Entscheidung weiterhin damit, dass es sich bei dem Vertrag zwischen Schlankheitsstudio und Kundin um ein Dauerschuldverhältnis handele, das stets aus wichtigem Grund gekündigt werden könne.
Die Vertragsklausel, wonach eine solche Kündigung ausgeschlossen sei und die Kundin ein Minimalprogramm annehmen müsste, ohne sich vom Vertrag lösen zu können, sei rechtswidrig. Denn ausgehend von dem Fall, dass die Anpassung des Bewegungsprogramms auf ein Minimum mit Rücksicht auf aufgetretene Schwierigkeiten oder Beschwerden den individuellen Bedürfnissen der Kundin angemessen wäre, könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Anpassung für sie nicht mehr zumutbar sei. Das sei dann der Fall, wenn das verbleibende Restprogramm nicht mehr geeignet sei, den Vertragszweck des Schlankwerdens zu erfüllen. Die Behauptung der Studiobetreiberin, die Änderung sei in jedem Fall für die Kundin zumutbar, treffe insofern nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (vt/we)