18.10.2024
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Oberlandesgericht München Urteil27.02.2020

Rechtmäßige Löschung positiver Bewertungen nach durch Algorithmus des Bewer­tungs­portals begründeter Verdacht der ManipulationKeine Pflicht des Portal­be­treibers auf Offenbarung der Funktion des Algorithmus

Besteht aufgrund des Algorithmus eines Bewer­tungs­portals der Verdacht einer manipulierten positiven Bewertung, so kann diese Bewertung gelöscht werden. Eine Pflicht zur Offenbarung der Funktion des Algorithmus besteht für den Portalbetreiber nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 löschte die Betreiberin eines Ärzte­be­wer­tungs­portals zehn zu Gunsten eines Zahnarztes abgegebene Bewertungen. Hintergrund dessen war, dass der Algorithmus des Bewer­tungs­portals die Bewertungen als nicht verifiziert und somit als manipuliert einstufte. Der Zahnarzt war mit der Löschung nicht einverstanden und klagte auf Wieder­her­stellung der Bewertungen. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Zahnarztes.

Löschung der Bewertungen rechtmäßig

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Zahnarztes zurück. Ein Anspruch auf Wieder­her­stellung der Bewertungen bestehe nicht. Durch die Löschung sei der Zahnarzt nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden. Zwar schütze dieses Recht auch den guten Ruf eines Unternehmens und das unter­neh­me­rische Ansehen, welches maßgeblich durch Bewertungen aus Bewer­tungs­portalen mitbestimmt werde. Die Löschung sei aber gerechtfertigt, wenn der Verdacht die Manipulation der Bewertung besteht. Das Interesse der Portal­be­treiberin und der Nutzer daran, verdächtige Bewertungen zu löschen, um das sich auf der Plattform ergebende Meinungsbild nicht zu verfälschen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Arztes daran, nicht durch die Löschung nicht ausschließbar doch valider Bewertung in seiner Kundenakquise beeinträchtigt zu werden.

Keine Pflicht zur Offenbarung der Funktion des Algorithmus

Die Portal­be­treiberin sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihr eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger Bewertungen funktioniert. Es handele sich dabei um ein nicht zu offenbarendes Geschäfts­ge­heimnis. Würde der Verkehr die Funkti­o­ns­fä­higkeit kennen, könnten Umgehungs­mög­lich­keiten entwickelt werden.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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