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Oberlandesgericht Köln Urteil24.05.2017

Strafbewehrte Unterlassungs­erklärung: Auch Kundenbewertung kann unzulässige Werbung seinUnternehmen muss als Werbung eingesetzte Kunden­be­wer­tungen von Webseite löschen

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass die Veröf­fent­lichung von Kunden­be­wer­tungen auf der Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungs­erklärung fällt.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wettbe­wer­bs­ver­bandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handels­ge­sell­schaft zugrunde. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte "Zauber­wasch­kugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissen­schaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Unternehmen veröffentlicht auf Website Kunden­be­wer­tungen zum Produkt

Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unter­neh­mens­website mehrere Kunden­be­wer­tungen zu diesem Produkt: "Ich benutze weniger Waschmittel", "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart", "Funktioniert wirklich ... Dadurch benötigt man auch eine geringere Wasch­mit­telmenge und spart Geld".

Unternehmen ist aufgrund Unter­las­sungs­er­klärung auch zur Löschung von Kunden­äu­ße­rungen auf Website verpflichtet

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass auch diese Kunden­be­wer­tungen unter die Unter­las­sungs­er­klärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kunden­kom­mentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unter­las­sungs­ver­pflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unter­las­sungs­er­klärung auch zur Löschung der Kunden­äu­ße­rungen auf ihrer Website verpflichtet.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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