22.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25737

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Beschluss19.03.1986Oberlandesgericht München21 W 698/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1986, 118Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1986, Seite: 118
  • NJW-RR 1986, 638Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 638
  • WuM 1988, 299Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 299
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss19.03.1986

Ein vollständiges Musizierverbot kann mietvertraglich zulässig geregelt werdenWohnungsmieter können nachträglich im Interesse der Mitmieter keine Ausnahme beanspruchen

In einem Mietvertrag kann eine Regelung aufgenommen werden, wonach das Musizieren in der Wohnung vollständig untersagt ist. Die Wohnungsmieter können nachträglich im Interesse der Mitmieter keine Ausnahme von dem Verbot beanspruchen. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1985 verurteilte ein Amtsgericht die Mieter einer Wohnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes und Ersatzweise Ordnungshaft dazu, das Klavierspielen durch ihren neunjährigen Sohn zu unterbinden. Hintergrund dessen war eine Regelung im Mietvertrag, wonach das Musizieren in der Wohnung unzulässig war. Da jedoch in der Folgezeit das Kind der Mieter weiterhin Klavier spielte, beantragte der Vermieter die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dem kam das Amtsgericht nach. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieter. Ihrer Meinung nach werde durch die Verhängung des Ordnungsgeldes ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.

Verhängung des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen Musizierverbot

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Mieter zurück. Durch die Verhängung des Ordnungsgeldes werde nicht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Zwar gehöre das häusliche Musizieren zu den selbst­ver­ständ­lichen menschlichen Äußerungsformen. Zudem komme dem Erlernen eines Musik­in­struments in der musischen Erziehung eines Kindes große Bedeutung zu. Dennoch könne auf eine derartige Betätigung rechts­ver­bindlich verzichtet werden. Dies sei hier durch die Vereinbarung im Mietvertrag geschehen.

Keine Beanspruchung einer nachträglichen Ausnahme

Die Mieter können nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts im Interesse der Mitmieter nicht nachträglich eine Ausnahme beanspruchen. Die Mitmieter haben möglicherweise gerade im Hinblick auf das allgemeine Verbot des Musizierens ihre Wohnung gewählt und ihrerseits für sich und ihren Angehörigen das Musizierverbot auf sich genommen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/WuM 1988, 299/rb)

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