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- GE 2022, 365Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 365
- ZD 2022, 38Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2022, Seite: 38
- ZMR 2022, 142Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2022, Seite: 142
- ZWE 2022, 85Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2022, Seite: 85
- Landgericht Landshut, Urteil06.11.2020, 51 O 513/20
Oberlandesgericht München Urteil27.10.2021
Verwalter darf in Einladung zur Eigentümerversammlung wegen Legionellenbefalls Namen des betroffenen Wohnungseigentümers mitteilenKein Verstoß gegen DSGVO
Ein WEG-Verwalter darf in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung wegen der Ergreifung von Maßnahmen gegen einen Legionellenbefall den Namen des betroffenen Wohnungseigentümers mitteilen. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt darin nicht. Dies das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungseigentümer im Jahr 2020 beim Landgericht Landshut Klage gegen die Verwalterin. Er hielt es für unzulässig, dass die Verwalterin in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung seinen Nachnamen genannt hatte. Er sah einen Verstoß gegen die DSGVO. Unter anderem die Wohnung des Klägers war von Legionellen befallen. Die Versammlung sollte die weiteren Schritte dagegen vorbereiten. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Zulässige Namensnennung in Einladung zur Eigentümerversammlung
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Nennung des Namens des Klägers in der Einladung zur Eigentümerversammlung sei gemäß Art. 6 DSGVO rechtmäßig. Denn nur so habe sichergestellt werden können, dass die eingeladenen Miteigentümer über sämtliche erforderlichen Informationen verfügten. Die Kenntnis der Namen der betroffenen Wohnungseigentümer sei wichtig, um Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen zu können. Zudem sei zu beachten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei.
Erforderlichkeit der Namensnennung
Die Namensnennung in der Einladung sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts erforderlich gewesen, da anderenfalls die anderen Miteigentümer den Namen nicht haben herausfinden können. Über die Wohnungsnummer sei dies nicht möglich gewesen, da sich aus der Teilungserklärung nicht der Name der Käufer der einzelnen Wohnungen ergebe. Eine als Anhang zur Teilungserklärung vorhandene Eigentümerliste sei nicht aktuell.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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