03.12.2024
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Dokument-Nr. 31757

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Urteil27.10.2021Oberlandesgericht München20 U 7051/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 365Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 365
  • ZD 2022, 38Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2022, Seite: 38
  • ZMR 2022, 142Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2022, Seite: 142
  • ZWE 2022, 85Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2022, Seite: 85
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Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil06.11.2020, 51 O 513/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil27.10.2021

Verwalter darf in Einladung zur Eigen­tümer­versammlung wegen Legio­nel­len­befalls Namen des betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümers mitteilenKein Verstoß gegen DSGVO

Ein WEG-Verwalter darf in der Einladung zu einer Eigen­tümer­versammlung wegen der Ergreifung von Maßnahmen gegen einen Legio­nel­len­befall den Namen des betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümers mitteilen. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt darin nicht. Dies das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungs­ei­gentümer im Jahr 2020 beim Landgericht Landshut Klage gegen die Verwalterin. Er hielt es für unzulässig, dass die Verwalterin in der Einladung zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung seinen Nachnamen genannt hatte. Er sah einen Verstoß gegen die DSGVO. Unter anderem die Wohnung des Klägers war von Legionellen befallen. Die Versammlung sollte die weiteren Schritte dagegen vorbereiten. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Zulässige Namensnennung in Einladung zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Nennung des Namens des Klägers in der Einladung zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung sei gemäß Art. 6 DSGVO rechtmäßig. Denn nur so habe sichergestellt werden können, dass die eingeladenen Miteigentümer über sämtliche erforderlichen Informationen verfügten. Die Kenntnis der Namen der betroffenen Wohnungs­ei­gentümer sei wichtig, um Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen zu können. Zudem sei zu beachten, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft keine anonyme Gemeinschaft sei.

Erfor­der­lichkeit der Namensnennung

Die Namensnennung in der Einladung sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts erforderlich gewesen, da anderenfalls die anderen Miteigentümer den Namen nicht haben herausfinden können. Über die Wohnungsnummer sei dies nicht möglich gewesen, da sich aus der Teilungs­er­klärung nicht der Name der Käufer der einzelnen Wohnungen ergebe. Eine als Anhang zur Teilungs­er­klärung vorhandene Eigentümerliste sei nicht aktuell.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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