18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 31757

Drucken
Urteil27.10.2021Oberlandesgericht München20 U 7051/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 365Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 365
  • ZD 2022, 38Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2022, Seite: 38
  • ZMR 2022, 142Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2022, Seite: 142
  • ZWE 2022, 85Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2022, Seite: 85
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil06.11.2020, 51 O 513/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil27.10.2021

Verwalter darf in Einladung zur Eigen­tümer­versammlung wegen Legio­nel­len­befalls Namen des betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümers mitteilenKein Verstoß gegen DSGVO

Ein WEG-Verwalter darf in der Einladung zu einer Eigen­tümer­versammlung wegen der Ergreifung von Maßnahmen gegen einen Legio­nel­len­befall den Namen des betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümers mitteilen. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt darin nicht. Dies das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungs­ei­gentümer im Jahr 2020 beim Landgericht Landshut Klage gegen die Verwalterin. Er hielt es für unzulässig, dass die Verwalterin in der Einladung zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung seinen Nachnamen genannt hatte. Er sah einen Verstoß gegen die DSGVO. Unter anderem die Wohnung des Klägers war von Legionellen befallen. Die Versammlung sollte die weiteren Schritte dagegen vorbereiten. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Zulässige Namensnennung in Einladung zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Nennung des Namens des Klägers in der Einladung zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung sei gemäß Art. 6 DSGVO rechtmäßig. Denn nur so habe sichergestellt werden können, dass die eingeladenen Miteigentümer über sämtliche erforderlichen Informationen verfügten. Die Kenntnis der Namen der betroffenen Wohnungs­ei­gentümer sei wichtig, um Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen zu können. Zudem sei zu beachten, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft keine anonyme Gemeinschaft sei.

Erfor­der­lichkeit der Namensnennung

Die Namensnennung in der Einladung sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts erforderlich gewesen, da anderenfalls die anderen Miteigentümer den Namen nicht haben herausfinden können. Über die Wohnungsnummer sei dies nicht möglich gewesen, da sich aus der Teilungs­er­klärung nicht der Name der Käufer der einzelnen Wohnungen ergebe. Eine als Anhang zur Teilungs­er­klärung vorhandene Eigentümerliste sei nicht aktuell.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31757

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI