21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 27608

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Urteil04.10.2018Landgericht Düsseldorf25 S 22/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 741Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 741
  • K&R 2019, 283Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2019, Seite: 283
  • NJW 2019, 530Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 530
  • NZM 2019, 67Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 67
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil17.01.2018, 291a C 62/17
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil04.10.2018

WEG-Verwalter muss an einzelnen Wohnungs­ei­gentümer Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herausgebenKeine Pflicht zur Herausgabe der E-Mail-Adressen

Der Verwalter einer Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft ist verpflichtet auf Verlangen eines einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers, eine Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herauszugeben. Diese Pflicht beinhaltet aber nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung mit den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern der Anlage in Kontakt treten, um mit ihnen über die außer­or­dentliche Kündigung der Verwalterin wegen wiederholter Pflicht­ver­let­zungen im Zusammenhang mit einer geplanten Dachsanierung zu sprechen. Die beiden Wohnungseigentümer baten daher die Verwalterin im August 2017 um Übersendung einer Liste mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Eigentümer. Dies verweigerte die Verwalterin mit Hinweis auf den Datenschutz. Die zwei Wohnungs­ei­gentümer erhoben daraufhin Klage.

Amtsgericht gibt Klage bezüglich der Namen und Anschriften statt

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage bezüglich der Herausgabe einer Liste mit den Namen und der Anschrift aller Eigentümer statt. Einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der E-Mail-Adressen hielt es dagegen für nicht gegeben. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger. Sie führten an, dass die E-Mail-Adressen der besseren Kommunikation gerade mit im Ausland befindlichen Eigentümern dienen.

Landgericht bejaht Pflicht zur Herausgabe einer Eigentümerliste mit Namen und Anschrift

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Zwar sei die Beklagte als Verwalterin verpflichtet, den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dazu bedürfe es keiner besonderen Ermächtigung oder eines Beschlusses der Eigen­tü­mer­ver­sammlung. Das Herausgaberecht des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers ergebe sich aus seiner Zugehörigkeit zur Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Keine Verweigerung der Herausgabe wegen Datenschutzes

Daten­schutz­rechtliche Gründe können dem Heraus­ga­be­an­spruch nicht entge­gen­ge­halten werden, so das Landgericht, da gegenüber anderen Eigentümern kein Geheim­hal­tungs­in­teressen bestehe. Wer eine Wohnung kauft und Mitglied einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wird, habe keine schützenswerten Anspruch darauf, dies namenslos zu tun.

Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen

Nach Auffassung des Landgerichts bestehe aber kein Anspruch auf Herausgabe auch der E-Mail-Adressen. Insofern komme das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung zum Tragen. Jeder Wohnungs­ei­gentümer habe ein gewichtiges und schützenswertes Interesse, nicht von anderen Miteigentümern mittels E-Mail kontaktiert zu werden. Sofern die E-Mail-Kommunikation praktikabler sei, müssen sich die Kläger selbst um die Mittelung der E-Mail-Adressen bemühen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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