23.11.2024
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Oberlandesgericht München Urteil28.10.1998

Bei brennenden Advents­kranz­kerzen ungewollt eingeschlafen - Versicherung muss zahlenStändiger Blickkontakt zu brennenden Kerzen ist nicht erforderlich

Ein Adventskranz mit brennenden Kerzen darf kurze Zeit allein gelassen werden, um sich in einem anderen Zimmer auf die Couch zu legen. Kommt es zu einem Brand, muss die Hausrat­ver­si­cherung den Schaden bezahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versi­che­rungs­nehmerin den Kranz allein im Esszimmer gelassen, um sich in dem durch eine Glastür abgetrennten Wohnzimmer auf die Couch zu legen. Dort schlief sie ein, während die Adventskerzen einen Brand verursachten. Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Die Versi­che­rungs­nehmerin habe grob fahrlässig gehandelt.

OLG: Hausrat­ver­si­cherung muss Schaden regulieren

Das sah das Oberlan­des­gericht München anders. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin aus dem abgeschlossenen Hausrats­ver­si­che­rungs­vertrag. Dem stünde § 61 VVG, § 9 Nr. 1 a VHB (1992) nicht entgegen.

OLG: Klägerin handelte nicht grob fahrlässig

Das Verhalten der Klägerin sei unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht als (objektive und subjektive) grob fahrlässige Herbeiführung des Brandfalles zu würdigen. Das Oberlan­des­gericht verwies dazu auf die ähnlich gelagerte Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs vom 2. April 1986 (VersR 1986, 671).

Klägerin hielt sich in der Räumlichkeit, wo die Kerzen waren, auf

Die Räumlichkeit, in der sich die Klägerin aufgehalten habe, stelle mit der Brandört­lichkeit eine Einheit dar. Ständiger unmittelbarer Blickkontakt mit den brennenden Kerzen sei nicht zwingend erforderlich.

Mit Schlaf war nicht zu rechnen

Dass der Klägerin es sich hätte aufdrängen müssen, angesichts ihrer körperlichen Verfassung und des Umstandes, sich gegen 16 Uhr nachmittags auf dem Sofa vor dem Fernseher "niedergelegt" zu haben, nunmehr einzuschlafen, könne hier nicht bejaht werden.

Erläuterungen

Anmerkung: Nach dem neuen Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz ab 1. Januar 2008 muss der Schaden anteilig ersetzt werden, je nach Umfang des Verschuldens des Versi­che­rungs­nehmers.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München

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