Dokument-Nr. 10752
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- NVersZ 1999, 336Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht (NVersZ), Jahrgang: 1999, Seite: 336
- Landgericht Landshut, Urteil18.08.1998, 2 O 1758/98
- Eingeschlafen: Keine grobe Fahrlässigkeit bei durch Kerzen verursachten BrandschadenBundesgerichtshof, Urteil02.04.1986, IVa ZR 187/84
- BGH: Brennenlassen einer Adventskranzkerze ist nicht unbedingt grob fahrlässigBundesgerichtshof, Urteil04.12.1985, IVa ZR 130/84
- Adventskranz, menschliches Bedürfnis und zugeschlagene HaustürLandgericht Nürnberg-Fürth, Urteil26.10.2001, 7 S 4333/01
Oberlandesgericht München Urteil28.10.1998
Bei brennenden Adventskranzkerzen ungewollt eingeschlafen - Versicherung muss zahlenStändiger Blickkontakt zu brennenden Kerzen ist nicht erforderlich
Ein Adventskranz mit brennenden Kerzen darf kurze Zeit allein gelassen werden, um sich in einem anderen Zimmer auf die Couch zu legen. Kommt es zu einem Brand, muss die Hausratversicherung den Schaden bezahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versicherungsnehmerin den Kranz allein im Esszimmer gelassen, um sich in dem durch eine Glastür abgetrennten Wohnzimmer auf die Couch zu legen. Dort schlief sie ein, während die Adventskerzen einen Brand verursachten. Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Die Versicherungsnehmerin habe grob fahrlässig gehandelt.
OLG: Hausratversicherung muss Schaden regulieren
Das sah das Oberlandesgericht München anders. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin aus dem abgeschlossenen Hausratsversicherungsvertrag. Dem stünde § 61 VVG, § 9 Nr. 1 a VHB (1992) nicht entgegen.
OLG: Klägerin handelte nicht grob fahrlässig
Das Verhalten der Klägerin sei unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht als (objektive und subjektive) grob fahrlässige Herbeiführung des Brandfalles zu würdigen. Das Oberlandesgericht verwies dazu auf die ähnlich gelagerte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1986 (VersR 1986, 671).
Klägerin hielt sich in der Räumlichkeit, wo die Kerzen waren, auf
Die Räumlichkeit, in der sich die Klägerin aufgehalten habe, stelle mit der Brandörtlichkeit eine Einheit dar. Ständiger unmittelbarer Blickkontakt mit den brennenden Kerzen sei nicht zwingend erforderlich.
Mit Schlaf war nicht zu rechnen
Dass der Klägerin es sich hätte aufdrängen müssen, angesichts ihrer körperlichen Verfassung und des Umstandes, sich gegen 16 Uhr nachmittags auf dem Sofa vor dem Fernseher "niedergelegt" zu haben, nunmehr einzuschlafen, könne hier nicht bejaht werden.
Erläuterungen
Anmerkung: Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ab 1. Januar 2008 muss der Schaden anteilig ersetzt werden, je nach Umfang des Verschuldens des Versicherungsnehmers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München
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