21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 12679

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Urteil02.04.1986BundesgerichtshofIVa ZR 187/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 1986, 171Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1986, Seite: 171
  • VersR 1986, 671Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1986, Seite: 671
  • zfs 1986, 281Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1986, Seite: 281
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.04.1986

Eingeschlafen: Keine grobe Fahrlässigkeit bei durch Kerzen verursachten BrandschadenKeine Oblie­gen­heits­ver­letzung des Versi­che­rungs­nehmers bei Brennenlassen zweier Kerzen

Wer sich in einem Raum mit brennenden Kerzen aufhält, die zudem ordnungsgemäß in einem Kerzenständer aufgestellt sind, dem kann im Falle eines durch die Kerzen verursachten Brandschadens keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofes hervor.

Der Besitzer eines Wohnmobils hatte im hinteren Bereich seines Fahrzeugs zwei Kerzen entzündet, um dort zu lesen. Nach einiger Zeit begab er sich auf den Fahrersitz, um dort Musik aus dem Radio zu hören. Dabei schlief er ein. Als er aufwachte, brannte der hintere Teil des Wohnmobils. Den entstandenen Schaden in Höhe von 50.000 DM forderte der Mann daraufhin von seiner Versicherung ersetzt. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, der Mann habe grob fahrlässig gehandelt.

Kläger hält Brandursache für ungeklärt

Vor Gericht hatte der Kläger vorgetragen, er habe in der Brandnacht den Blickkontakt zu den Kerzen vom Fahrersitz aus beibehalten. Außerdem sei es nicht seine Angewohnheit, bei Radiomusik einzuschlafen. Die Brandursache müsse seiner Meinung nach als ungeklärt gelten, da sich 50 Strom­ver­brauchs­stellen im Wohnmobil befinden würden, die alle ebenfalls als Brandursache in Frage kämen. Außerdem sei als weiterer möglicher Brandherd eine zerrissene Leitung des Gaskühlschranks festgestellt worden.

Verhalten des Klägers stellt sich aus erster Sicht als grob fahrlässig dar

Dem Kläger steht nach Entscheidung des Gerichts eine Entschädigung in der geforderten Höhe zu. Auf erste Sicht berechtige das Verhalten des Klägers zwar zu der Annahme, er habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe es versäumt, die Gefahr durch Auslöschen der Kerzen zu beseitigen. Damit habe er die einfachste, naheliegende Überlegung nicht angestellt, dass er die Kerzen nicht sich selbst überlassen dürfe. Auch ein bloßes "Vergessen" beseitige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht.

Kerzen wurden nicht sich selbst überlassen

Grobe Fahrlässigkeit setze jedoch weiterhin voraus, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen werde. Brennende Kerzen wären jedoch so lange nicht sich selbst überlassen wie eine erwachsene Person in wachem Zustand sich im gleichen Raum aufhalte. Der Kläger habe die sachgemäß in einem Kerzenständer aufgestellten Kerzen nicht alleine im Raum gelassen und auch nicht beabsichtigt, sich zum Schlafen zu begeben. Das Verhalten des Mannes lasse sich zwar nicht als Verhalten eines überlegt und sorgsam vorgehenden Mannes werten, stelle jedoch auch kein ungewöhnlich nachlässiges Verhalten dar. Ein besonders hohes Maß an Leichtsinn könne jedenfalls nicht unterstellt werden. Das Verhalten stelle keinen objektiv schweren Sorgfalts­verstoß dar, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Versicherung nicht versagt werden könne.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt).

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