21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26265

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Urteil21.04.2017Oberlandesgericht München10 U 4565/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJOZ 2017, 1273Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1273
  • NJW-Spezial 2017, 361Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 361
  • r+s 2017, 657Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2017, Seite: 657
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil14.10.2016, 12 O 3303/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil21.04.2017

Zusammenstoß im Rahmen eines Spurwechsels im Reiß­verschluss­verfahren spricht für Verschulden des SpurwechslersAnscheinsbeweis spricht für Verstoß gegen § 7 Abs. 5 der Straßen­verkehrs­ordnung

Kommt es bei einem Spurwechsel im Rahmen des Reiß­verschluss­verfahrens zu einer Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler gegen § 7 Abs. 5 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) verstoßen und somit den Unfall verschuldet hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Pkw-Fahrer auf einer Autobahn mittels des Reißver­schluss­ver­fahrens von der linken auf die rechte Spur wechseln, da die linke Spur gesperrt war. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem auf der rechten Spur fahrenden Lkw. Der Pkw-Fahrer klagte aufgrund des Unfalls gegen den Lkw-Fahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht nahm Haftungs­ver­teilung von 50:50 vor

Das Landgericht München II gab der Schaden­s­er­satzklage unter Beachtung einer Haftungs­ver­teilung von 50:50 statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Lkw-Fahrers.

Oberlan­des­gericht verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Lkw-Fahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Pkw-Fahrer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er allein für den Unfall hafte.

Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Spurwechslers

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass der Pkw-Fahrer entgegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt habe, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer nicht ausgeschlossen gewesen sei. Auch im Fall eines Spurwechsels im Reißverschlussverfahren fehle es regelmäßig nicht an der für die Annahme eines Anscheins­be­weises erforderlichen Typizität. Den für den Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO sprechenden Anscheinsbeweis habe der Pkw-Fahrer nicht erschüttern können.

Quelle: Oberlandesgricht München, ra-online (vt/rb)

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