21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28258

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.02.2018

Verbot des Befahrens der linken Fahrspur auf Autobahnen für Lkw dient nicht dem Schutz des SpurwechslersBei Verkehrsunfall im Zusammenhang mit Spurwechsel spricht Anscheinsbeweis gegen Spurwechsler

Das Verbot für Lkw-Fahrer die linke Fahrspur auf der Autobahn zu nutzen dient nicht dem Schutz des Spurwechslers. Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Spurwechslers. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 2014 auf einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Lkw. Auf der Autobahn staute sich zum Unfallzeitpunkt der Verkehr. Der Pkw-Fahrer wollte von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrspur wechseln. Er wollte dazu eine sich bildende Lücke ausnutzen, missachtete dabei aber den auf der linken Fahrspur heranrollenden Lkw. Es kam daher zu einer Kollision. Der Pkw-Fahrer klagte anschließend gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Lkw auf Ersatz der Netto­re­pa­ra­tur­kosten in Höhe von ca. 5.900 Euro.

Landgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Duisburg wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Es hielt den Kläger für allein schuldhaft, da er die Sorgfalts­pflichten beim Spurwechseln missachtet habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers. Er bemängelte, dass das Landgericht nicht beachtet hatte, dass die Betriebsgefahr des Lkw dadurch erhöht gewesen sei, weil der Lkw verbotswidrig auf der linken Fahrspur fuhr.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der Kläger habe den Unfall durch einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß allein verschuldet. Denn er habe den Fahrstreifenwechsel unter Missachtung der gemäß § 7 Abs. 5 StVO erforderlichen Sorgfalt vorgenommen. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einer Kollision, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Missachtung der Sorgfalts­pflichten des Spurwechslers. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht erschüttern können.

Verbot des Befahrens der linken Fahrspur auf Autobahnen für Lkw dient nicht dem Schutz des Spurwechslers

Zwar habe der Lkw-Fahrer verbotswidrig die linke Spur befahren und damit gegen § 7 Abs. 3c Satz 3 StVO verstoßen, so das Oberlan­des­gericht. Die Vorschrift gelte auch für Autobahnen. Der Verkehrsverstoß sei jedoch unbeachtlich. Denn die Vorschrift diene nicht dem Schutz des Spurwechslers. Das Verbot für Lkw die linke Fahrspur zu benutzen diene allein dem besseren Verkehrsfluss und damit der Leichtigkeit des Verkehrs. Die Erleichterung des Spurwechsels auf die linke Spur solle durch das Verbot dagegen nicht bezweckt werden. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass ein Spurwechsel vor einem schnell fahrenden Pkw wesentlich schwerer sei, als vor einem langsam fahrenden Lkw.

Kein Aufmerk­sam­keits­verstoß durch Lkw-Fahrer

Ein Aufmerk­sam­keits­verstoß gemäß § 1 StVO sei dem Lkw-Fahrer nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht vorzuwerfen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sich normgerecht verhält und keinen Spurwechsel vornimmt, der ihn gefährdet. Zu einer Reaktion habe für den Lkw-Fahrer erst Veranlassung bestanden, als der Kläger die Fahrstrei­fen­be­grenzung überfuhr.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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