21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28539

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Urteil02.11.2018Landgericht Saarbrücken13 S 122/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2019, 145Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 145
  • NJW-Spezial 2019, 437Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 437
  • zfs 2019, 437Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2019, Seite: 437
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil11.07.2018, 3 C 21/18 (07)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil02.11.2018

Kollision nach Fahrspurwechsel: Mithaftung an Unfall aufgrund Missachtung der Pfeilmarkierung auf FahrbahnMithaf­tungs­anteil in Höhe von 1/3

Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel, so haftet in der Regel der Spurwechsler allein. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der andere Verkehrs­teil­nehmer nur deshalb auf der Fahrspur befand, weil er die Pfeilmarkierung auf der Fahrbahn missachtete. In diesem Fall trägt er ein Mithaf­tungs­anteil in Höhe von 1 /3. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2017 im Saarland zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Lkw. Beide Fahrzeuge standen an einer ampelgeregelten Kreuzung, der Pkw auf der rechten und der Lkw auf der linken Fahrspur. Die Markierungen auf den Fahrbahnen erlaubte für die linke Fahrspur nur ein Linksabbiegen und für die rechte Fahrspur ein Rechtsabbiegen sowie ein Geradeausfahren. Nach dem die Ampel grün zeigte fuhr die Pkw-Fahrerin mit ihrem Fahrzeug geradeaus weiter und wechselte nach der Kreuzung auf die linke Fahrspur. Dabei kollidierte sie mit dem Lkw. Denn dessen Fahrer war entgegen der Fahrbahnmarkierung nicht nach links abgebogen, sondern ist geradeaus gefahren und befand sich daher auf der linken Fahrspur. Die Pkw-Fahrerin klagte aufgrund des Unfalls auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Amtsgericht Saarbrücken ging von einer Alleinhaftung der Klägerin aus und wies daher die Schaden­s­er­satzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht teilweisen Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe teilweise. Es sei zu beachten, dass dem Lkw-Fahrer ein Verstoß gegen § 41 StVO in Verbindung mit Zeichen 209, 297 als unfal­lur­sächlich zur Last zu legen sei. Das auf der Fahrbahn­ma­r­kierung folgende Fahrt­rich­tungsgebot habe der Lkw-Fahrer durch das Geradeausfahren missachtet. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Lkw die vorgegebene Fahrtrichtung einhalte. Der Lkw hätte sich zum Zeitpunkt der Kollision nicht auf der linken Fahrspur befinden dürfen.

Mithaf­tungs­anteil in Höhe von 2/3 wegen pflichtwidrigen Spurwechsels

Der Klägerin sei aber nach Auffassung des Landgerichts ein Mithaf­tungs­anteil in Höhe von 2/3 anzulasten. Denn sie habe gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Indem sie auf den linken Fahrstreifen wechselte, ohne Rückver­si­cherung, ob sich dort ein Fahrzeug befand, habe sie es versäumt, eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer auszuschließen.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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