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Kammergericht Berlin Urteil10.02.2021

Anscheinsbeweis bei Unfall wegen Fahr­streifen­wechsels setzt nicht Vollendung des Fahr­streifen­wechsels vorausSorgfalts­anforderungen beim Fahrstrei­fen­wechsel beginnt mit Verlassen des Fahrstreifens

Der sich aus einem Verkehrsunfall bei einem Fahrstrei­fen­wechsel ergebende Anscheinsbeweis setzt nicht voraus, dass der Fahrstrei­fen­wechsel vollendet ist. Die Sorgfalts­anforderungen bei einem Fahrstrei­fen­wechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO gelten bereits ab Verlassen des - gegebenenfalls auch nicht markierten - Fahrstreifens. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrzeugführer erhob im Jahr 2018 vor dem Landgericht Berlin Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen einen anderen Fahrzeugführer und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung. Hintergrund dessen war ein Verkehrsunfall, der sich dadurch ereignet hatte, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug den linken Fahrstreifen nach rechts verließ und dort mit dem Fahrzeug des Klägers zusammenstieß. Dem Kläger war eine Vermeidung der Kollision aufgrund der kurzen Reaktionszeit nicht mehr möglich gewesen. Nachdem das Landgericht seine Entscheidung getroffen hatte, musste das Kammergericht Berlin als Berufungs­instanz über den Fall entscheiden.

Unfall bei Fahrstrei­fen­wechsel spricht für Verstoß gegen Sorgfalts­an­for­de­rungen

Das Kammergericht Berlin entschied, dass dem Beklagten die alleinige Haftung für den Verkehrsunfall treffe. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte beim Fahrstreifenwechsel die Sorgfalts­an­for­de­rungen des § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet habe. Für den Anscheinsbeweis sei es unerheblich, dass der Fahrstrei­fen­wechsel noch nicht vollständig vollzogen war als es zur Kollision kam. Die Sorgfalts­an­for­de­rungen des § 7 Abs. 5 StVO beginnen bereits mit dem Verlassen des - gegebenenfalls auch nicht markierten - Fahrstreifens.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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