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Dokument-Nr. 34881

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Urteil08.03.2022BundesgerichtshofVI ZR 1308/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 631Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 631
  • NJW 2022, 1810Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1810
  • NZV 2022, 528Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2022, Seite: 528
  • VersR 2022, 722Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 722
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil19.03.2020, 233 C 46/19
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil02.11.2020, 22 S 136/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.03.2022

"Anderer Verkehrs­teil­nehmer" beim Fahrstrei­fen­wechsel ist nur Teilnehmer des fließenden VerkehrsVom Fahrbahnrand Anfahrender nicht vom Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO umfasst

Der vom Fahrbahnrand Anfahrende ist kein "anderer Verkehrs­teil­nehmer" im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO, so dass dieser nicht vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird. Ein "anderer Verkehrs­teil­nehmer" im Sinne der Vorschrift ist nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 kam es auf einer zweispurigen Straße in Düsseldorf zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin eines Pkw wechselte von der linken auf die rechte Fahrspur als die Fahrerin eines Opel Vivaro gerade aus einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht herausfahren wollte. Es kam zu einer Kollision. Die Opelfahrerin klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht und Landgericht nahmen hälftige Schadensteilung vor

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf nahmen eine hälftige Schadensteilung vor. Während der Klägerin ein Verstoß gegen § 10 StVO vorzuwerfen sei, habe die Beklagte gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof verneint Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Es sei zu beachten, dass die Vorschrift nur dem Schutz des fließenden Verkehrs diene. Der "andere Verkehrs­teil­nehmer" im Sinne der Vorschrift sei nur der Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende. Müsste der Fahrstrei­fen­wechsler gegenüber allen Verkehrs­teil­nehmern, also auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfalts­an­for­de­rungen wie der Einfahrende wahren, wäre dies schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs vereinbar. Der Vorrang des fließenden Verkehrs werde gerade mit den besonders hohen Sorgfalts­an­for­de­rungen des Einfahrenden begründet.

Möglicher Verstoß gegen allgemeine Sorgfalts­an­for­derung

Der Bundes­ge­richtshof hielt jedoch einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfalts­an­for­derung aus § 1 Abs. 2 StVO für möglich und wies den Fall daher an das Landgericht zurück. Es sei zu prüfen, ob die Beklagte den Ausparkvorgang des klägerischen Fahrzeugs habe erkennen und somit vom Fahrstreifenwechsel habe absehen oder diesen habe abbrechen können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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