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- NJW-Spezial 2018, 106Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 106
- Landgericht München I, Urteil06.07.2015, 19 O 16095/14
Oberlandesgericht München Urteil12.01.2018
Beifahrer trägt Mitverschulden an Folgen eines Auffahrunfalls aufgrund nach vorne Beugens in FußraumBeifahrer muss sich Mitverschulden des Fahrers nicht zurechnen lassen
Verletzt sich der Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall, so steht ihm gegenüber dem Unfallverursacher ein Schadensersatzanspruch zu. Ein etwaiges Mitverschulden seines Fahrers muss sich der Beifahrer nicht zurechnen lassen. Ihm ist aber ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten, wenn er zur Zeit des Aufpralls in den Fußraum nach vorne gebeugt war. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2013 zu einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen. Dabei wurde die Beifahrerin des vorausfahrenden Fahrzeugs verletzt. Dies hatte seine maßgebliche Ursache unter anderem darin, dass sie zum Zeitpunkt des Aufpralls nach vorn in den Fußraum gebeugt war, um nach hinuntergefallenen Gegenständen zu suchen. Die Beifahrerin klagte gegen die Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Auffahrunfalls
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Haftung der Beklagten folge unabhängig von der Frage eines etwaigen Verschuldens der Fahrzeugführer der beiden Fahrzeuge aus der Betriebsgefahr. Die Klägerin als Beifahrerin müsse sich auch ein etwaiges Mitverschulden ihres Fahrers nicht zurechnen lassen. Um einem Beifahrer das Fehlverhalten des Fahrers zurechnen zu können, bedürfe es einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei hier nicht ersichtlich. Der Fahrer sei weder Erfüllungsgehilfe noch gesetzlicher Vertreter oder Verrichtungsgehilfe der Klägerin gewesen.
Mitverschulden von 40 % aufgrund nach vorn Beugens
Die Klägerin könne aber nur 60 % ihres Schadens ersetzt verlangen, so das Oberlandesgericht, da ihr aufgrund des nach vorn Beugens in den Fußraum ein Mitverschulden von 40 % anzulasten sei. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie den Sicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß verwendet habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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