23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26713

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Urteil12.01.2018Oberlandesgericht München10 U 2718/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 106Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 106
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil06.07.2015, 19 O 16095/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil12.01.2018

Beifahrer trägt Mitverschulden an Folgen eines Auffahrunfalls aufgrund nach vorne Beugens in FußraumBeifahrer muss sich Mitverschulden des Fahrers nicht zurechnen lassen

Verletzt sich der Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall, so steht ihm gegenüber dem Unfall­ve­r­ur­sacher ein Schadens­ersatz­anspruch zu. Ein etwaiges Mitverschulden seines Fahrers muss sich der Beifahrer nicht zurechnen lassen. Ihm ist aber ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten, wenn er zur Zeit des Aufpralls in den Fußraum nach vorne gebeugt war. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2013 zu einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen. Dabei wurde die Beifahrerin des vorausfahrenden Fahrzeugs verletzt. Dies hatte seine maßgebliche Ursache unter anderem darin, dass sie zum Zeitpunkt des Aufpralls nach vorn in den Fußraum gebeugt war, um nach hinun­ter­ge­fa­llenen Gegenständen zu suchen. Die Beifahrerin klagte gegen die Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Auffahrunfalls

Das Oberlan­des­gericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Haftung der Beklagten folge unabhängig von der Frage eines etwaigen Verschuldens der Fahrzeugführer der beiden Fahrzeuge aus der Betriebsgefahr. Die Klägerin als Beifahrerin müsse sich auch ein etwaiges Mitverschulden ihres Fahrers nicht zurechnen lassen. Um einem Beifahrer das Fehlverhalten des Fahrers zurechnen zu können, bedürfe es einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei hier nicht ersichtlich. Der Fahrer sei weder Erfül­lungs­gehilfe noch gesetzlicher Vertreter oder Verrich­tungs­gehilfe der Klägerin gewesen.

Mitverschulden von 40 % aufgrund nach vorn Beugens

Die Klägerin könne aber nur 60 % ihres Schadens ersetzt verlangen, so das Oberlan­des­gericht, da ihr aufgrund des nach vorn Beugens in den Fußraum ein Mitverschulden von 40 % anzulasten sei. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie den Sicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß verwendet habe.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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