18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil09.01.2006

Bei Mitfahrt mit betrunkenem Fahrer kann der Schadens­ersatz­anspruch gekürzt werdenBeifahrer trägt Mitverschulden

Wer zu einem beschwipsten Fahrer in den Pkw steigt, macht dies teilweise auf eigene Verantwortung. Ihn trifft ein so genanntes Mitverschulden, so dass er im Schadensfall nicht seinen gesamten Schaden ersetzt bekommt. Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im Fall hatte sich ein Mann zu einem Bekannten ins Auto gesetzt, obwohl dieser erkennbar betrunken war. Vor einem Baum endete die Fahrt. Der Beifahrer erlitt schwere Verletzungen an der Wirbelsäule und war querschnitts­gelähmt. Die Versicherung zahlte nur ein Schmerzengeld von ca. 40.000,- EUR, da dem Beifahrer ihrer Meinung nach ein Mitverschulden anzulasten sei. Der Beifahrer hielt dies für unzutreffend und erhob daher Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeld.

Landgericht sprach weiteres Schmerzensgeld unter Beachtung eines Mitverschuldens zu

Das Landgericht Koblenz sprach dem Beifahrer ein weiteres Schmerzensgeld zu. Jedoch lastete es ihm, wie die Versicherung, ein Mitverschulden an. Das Gericht wertete dessen Höhe mit 1/3. Gegen diese Entscheidung legte der Beifahrer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld

Die Klage auf ein höheres Schmerzensgeld scheiterte auch in der Berufungs­instanz. Das Oberlan­des­gericht Koblenz führte aus, dass den Mitfahrer ein Mitverschulden treffe. Der Schadens­an­spruch unterliege gem. § 254 BGB einer Kürzung. Der Beifahrer habe genügend Anhaltspunkte gehabt, die mangelnde Fahruntüchtigkeit des Fahrers zu erkennen bzw. erkennen zu können.

Mithaftung von 1/3 an Unfallfolgen

Die Richter rechneten ihm daher an den Unfallfolgen einen Mithaf­tungs­anteil von 1/3 an.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online

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