Dokument-Nr. 3072
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- Landgericht Koblenz, Urteil24.05.2005, 5 O 56/02
- Beifahrer trägt Mitverschulden an Folgen eines Auffahrunfalls aufgrund nach vorne Beugens in FußraumOberlandesgericht München, Urteil12.01.2018, 10 U 2718/15
- Sorgfaltspflichten eines MitfahrersOberlandesgericht Oldenburg, Urteil26.06.1997, 8 U 210/96
- Alkoholisierter Fahrer und Beifahrer haften bei Verkehrsunfall unter bestimmten Umständen je zur HälfteOberlandesgericht Celle, Urteil10.02.2005, 14 U 132/04
Oberlandesgericht Koblenz Urteil09.01.2006
Bei Mitfahrt mit betrunkenem Fahrer kann der Schadensersatzanspruch gekürzt werdenBeifahrer trägt Mitverschulden
Wer zu einem beschwipsten Fahrer in den Pkw steigt, macht dies teilweise auf eigene Verantwortung. Ihn trifft ein so genanntes Mitverschulden, so dass er im Schadensfall nicht seinen gesamten Schaden ersetzt bekommt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im Fall hatte sich ein Mann zu einem Bekannten ins Auto gesetzt, obwohl dieser erkennbar betrunken war. Vor einem Baum endete die Fahrt. Der Beifahrer erlitt schwere Verletzungen an der Wirbelsäule und war querschnittsgelähmt. Die Versicherung zahlte nur ein Schmerzengeld von ca. 40.000,- EUR, da dem Beifahrer ihrer Meinung nach ein Mitverschulden anzulasten sei. Der Beifahrer hielt dies für unzutreffend und erhob daher Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeld.
Landgericht sprach weiteres Schmerzensgeld unter Beachtung eines Mitverschuldens zu
Das Landgericht Koblenz sprach dem Beifahrer ein weiteres Schmerzensgeld zu. Jedoch lastete es ihm, wie die Versicherung, ein Mitverschulden an. Das Gericht wertete dessen Höhe mit 1/3. Gegen diese Entscheidung legte der Beifahrer Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld
Die Klage auf ein höheres Schmerzensgeld scheiterte auch in der Berufungsinstanz. Das Oberlandesgericht Koblenz führte aus, dass den Mitfahrer ein Mitverschulden treffe. Der Schadensanspruch unterliege gem. § 254 BGB einer Kürzung. Der Beifahrer habe genügend Anhaltspunkte gehabt, die mangelnde Fahruntüchtigkeit des Fahrers zu erkennen bzw. erkennen zu können.
Mithaftung von 1/3 an Unfallfolgen
Die Richter rechneten ihm daher an den Unfallfolgen einen Mithaftungsanteil von 1/3 an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2006
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online
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