18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 1701

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil26.06.1997

Sorgfalts­pflichten eines Mitfahrers

Wer sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, trägt bei einem Unfall Mitschuld. Das hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hat durch den jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 10.02.1998 (Az: VI ZR 235/97) über die Nichtannahme der Revision das Urteil des OLG Oldenburg vom 26.06.1997 (Az: 8 U 210/96) bestätigt, in dem der 8. Zivilsenat zu den Sorgfalts­pflichten eines Mitfahrers im Verhältnis zu einem alkoholisierten Fahrzeugführer Stellung nimmt.

Vertraut sich danach ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer an, obwohl er dessen alkoholbedingte Fahrun­tüch­tigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, trifft ihn an seinen Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkohol­be­dingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 1988, 2365, 2366 mit weit. Nachw.). Um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, muss der Mitfahrer von seinen Mitfahrplänen Abstand nehmen, wenn er vor Fahrtantritt beobachtet, dass der Fahrer in nicht unerheblicher Menge Alkohol konsumiert (OLG Oldenburg, r + s 1988, 133).

Hat er einen Alkoholkonsum des Fahrers vor Fahrtantritt nicht mitbekommen, gibt es aber während der Fahrt Anzeichen für eine Alkoholisierung des Fahrers - etwa durch ein kurzzeitiges Abkommen von der Fahrbahn - muss der Mitfahrer den Fahrer zum Anhalten auffordern, um dessen Pkw verlassen zu können.

Der zugrun­de­liegende Unfall ereignete sich im Landkreis Bentheim.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 26.02.1998

der Leitsatz

Vertraut sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer an, obwohl er dessen alkoholbedingte Fahrun­tüch­tigkeit hätte erkennen können, trifft ihn bei einem anschließenden Unfall an seinen Verletzungen ein Mitverschulden.

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