15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Köln Urteil30.10.2008

Amtshaftung: Land muss nach fehlerhaftem SEK-Einsatz Schmerzensgeld an Opfer zahlenVerstoß gegen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Das Land Nordrhein-Westfalen muss einem 56-jährigen Mann 30.000,- Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in noch ungeklärter Höhe wegen eines rechtwidrigen Einsatzes von Elite-Polizisten zahlen. Bei Nachbarn kursierten Gerüchte über Waffenbesitz des Mannes, so dass die Kölner Polizei ein Sonder­ein­satz­kommando schickte, das den Mann überwältigte.

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Berufungen beider Parteien gegen das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen, das das Land Nordrhein Westfalen am 15.02.2008 zur Zahlung von 30.000,- Euro Schmerzensgeld an den Fliesen­le­ger­meiser Josef Hoss verurteilt hatte. Weiter war erstinstanzlich festgestellt worden, dass das Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die aufgrund eines Polizei­ein­satzes vom 08.12.2000 entstandenen materiellen Schäden bzw. die insoweit künftig noch entstehenden Schäden des Handwerkers zu ersetzen. Mit der Entscheidung ist das landge­richtliche Urteil im Ergebnis voll bestätigt worden.

Sachverhalt

Der heute 56-jährige Frührentner Josef Hoss macht im zugrunde liegenden Verfahren Ersatzansprüche für Schäden geltend, die er aufgrund eines gegen ihn gerichteten Einsatzes eines Polizei-Sonder­ein­satz­kom­mandos erlitten hat und bei dem er erheblich verletzt wurde, nachdem er aufgrund von Äußerungen aus der Nachbarschaft in den Verdacht geraten war, im Besitz von Handgranaten und scharfen Waffen zu sein. Zur Vollstreckung eines daraufhin erlassenen Durch­su­chungs­be­schlusses zog die Siegburger Polizei ein Sonder­ein­satz­kommando (SEK) hinzu, das einen Zugriff auf den Kläger in seinem Lieferwagen plante, der am 08.12.2000 durchgeführt wurde. Das Fahrzeug wurde von 2 Zivilfahrzeugen der Polizei gestoppt, auf der Fahrer- und Beifahrerseite wurden die Scheiben eingeschlagen. Der Handwerker wurde von mehreren SEK-Beamten aus dem Lieferwagen herausgezogen, auf dem Boden fixiert und gefesselt. Er erlitt infolge des Einsatzes diverse Verletzungen wie Prellungen und Schürfwunden, auch ergab sich der Verdacht auf Rippenbruch. Bei der an den Polizeieinsatz anschließenden Durchsuchung des Hauses wurden keine Handgranaten gefunden. Im Prozess hat der Geschädigte insbesondere behauptet, seine vielfältigen Verletzungen seien auf den Polizeieinsatz zurückzuführen. Dabei sei es zu einem Gewaltausbruch der Beamten gekommen, die mit Schlagstöcken und Karatetritten auf ihn eingewirkt hätten, obwohl er nur seine Hände schützend vor das Gesicht gehalten habe. Das beklagte Land hat den behaupteten Gewaltausbruch bestritten und behauptet, es sei nur die zur sicheren und zügigen Festnahme notwendige und angemessene Gewalt ausgeübt worden. Auch bei der Planung des Polizei­ein­satzes sei es nicht zu Fehlern gekommen; der Zugriff auf der Straße sei wegen des Überra­schungs­mo­mentes vorzugswürdig gewesen.

Gericht: Opfer steht Amtshaf­tungs­an­spruch zu

Der 7. Zivilsenat bejaht einen so genannten Amtshaf­tungs­an­spruch des Geschädigten gegen den Staat, weil das Land schon bei der Planung des Eingriffs und die Entscheidung zum Zugriff im Fahrzeug schuldhaft seine Amtspflicht zur fehlerfreien Ermes­sens­ausübung verletzt habe. Bei der Entscheidung, wie der Durch­su­chungs­be­schluss des Amtsgerichts Siegburg konkret auszuführen sei, sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, der dazu zwinge, stets das mildeste Eingriffsmittel anzuwenden. Von den Planern des Einsatzes hätte berücksichtigt werden müssen, dass der bis zum Zugriff vorliegende Verdacht gegen Josef Hoss erkennbar nur ein äußerst vager und dürftiger gewesen sei: Grundlage des Durch­su­chungs­be­schlusses seien nur Angaben "vom Hörensagen" unter Nachbarn gewesen, die auch nicht ansatzweise verifiziert worden waren. Mit Hilfe der Durchsuchung habe erst herausgefunden werden sollen, ob Hoss tatsächlich über Handgranaten und Schusswaffen verfügte. Bei dieser Sachlage sei ein besonders besonnenes Vorgehen zur Verhütung vermeidbarer Belastungen geboten gewesen. Die Entscheidung der Einsatzkräfte für einen Zugriff im Auto sei diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, ein solcher sei auch ohne die vom Geschädigten behaupteten Gewaltexzesse als "überfallartig" anzusehen. Selbst bei lehrbuchartiger und vorschrifts­mäßiger Durchführung eines solchen Einsatzes bestehe ein hohes Verlet­zungs­risiko für den Beschuldigten. Angesichts der nur unspe­zi­fi­zierten Verdächtigungen gegenüber dem Fliesen­le­ger­meister hätte die Polizei nach Auffassung des Senats vielmehr abgestuft vorgehen können und müssen: Gerade weil sich die Handgranaten – wenn überhaupt - im Wohnhaus befinden sollten, hätte zunächst eine Durchsuchung des Wohnhauses in Abwesenheit des Klägers als mildestem und ungefährlichem Mittel nahe gelegen. Das weitere Vorgehen hätte sich dann je nach dem Ergebnis dieser Maßnahme ergeben können.

Polizeieinsatz war ermes­sens­feh­lerhaft

Der Senat hat in seinem Urteil offengelassen, ob es zu den vom Geschädigten behaupteten Schlägen und Tritten gekommen ist, weil es für seine Entscheidung auf diese Frage nicht mehr ankam, da der sich Polizeieinsatz schon aus den oben genannten Gründen als ermes­sens­feh­lerhaft herausgestellt hatte. Zudem hatte ein medizinischer Sachver­ständiger im Verfahren ausgeführt, die objektiv vorliegenden Verletzungen hätten auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Zugriffs durch das Herausziehen des Beschuldigten aus dem Fahrzeug entstehen können.

Die vom Fliesenleger eingelegte Berufung, mit der er - letztlich zum Zwecke künftiger Erhöhung des Schmer­zens­geldes - die Feststellung der Ersatzpflicht des Landes für immaterielle Zukunftsschäden begehrt hatte, wurde zurückgewiesen. Das bereits zuerkannte Schmerzensgeld umfasse alle denkbaren noch künftigen gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen.

Da das Landgericht Bonn hinsichtlich der noch offenen materiellen Schäden zunächst nur zum Grund des Anspruchs entschieden hat, ist das weitere Verfahren zur Höhe des Schadenersatzes dort fortzusetzen. Insoweit verlangt der Kläger noch Ersatz von Verdien­st­aus­fa­ll­s­chäden, Kosten für Haushaltshilfen und sonstigen krank­heits­be­dingten Mehraufwand, die er in der Klage auf insgesamt über 125.000,- Euro beziffert hat und die sich in der Zwischenzeit noch deutlich erhöht haben sollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 30.10.2008

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