18.10.2024
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Dokument-Nr. 27074

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Urteil21.12.2017Oberlandesgericht Köln7 U 49/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 332Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 332
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Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil01.02.2013, 43 O 142/08
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Oberlandesgericht Köln Urteil21.12.2017

Mangel an Bauleistung: Bestreiten des Mangels stellt Nach­besserungs­verweigerung darAufforderung zur Mangel­be­sei­tigung unter Fristsetzung nicht notwendig

Das Bestreiten eines Mangels an der Bauleistung stellt eine Nach­besserungs­verweigerung dar. Es besteht daher keine Notwendigkeit zu einer Aufforderung zur Mangel­be­sei­tigung unter Fristsetzung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Baufirma als General­un­ter­nehmerin der Bauherrin eine Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten errichten. In diesem Zusammenhang beauftragte die General­un­ter­nehmerin im Februar 2005 eine Firma mit der Ausführung von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitä­r­leis­tungen. Nach Abschluss der Arbeiten rügte die General­un­ter­nehmerin diverse Mängel an der errichteten Solaranlage und kürzte daher die Schlussrechnung um einen Betrag von fast 34.000 Euro. Die beauftragte Firma stritt das Vorliegen von Mängeln ab und verlangte die Zahlung der ausstehenden Rechnungssumme. Da sich die General­un­ter­nehmerin weigerte, dem nachzukommen, erhob die Firma Klage. Das Landgericht Aachen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. In dem Berufungs­ver­fahren rechnete die Beklagte nunmehr gegen den Werklohn­an­spruch der Klägerin mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten auf.

Kein Anspruch auf restlichen Werklohn

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar stehe der Klägerin der Anspruch auf restlichen Werklohn zu. Denn die Beklagte habe die Leistung der Klägerin unter Vorbehalt von Mängeln abgenommen. Die Beklagte habe aber mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) die Aufrechnung erklären können. Die Höhe dieses Anspruchs übersteige nach Einschätzung eines Sachver­ständigen deutlich den ausstehenden restlichen Werklohn von fast 34.000 Euro.

Keine Notwendigkeit einer Aufforderung zur Mangel­be­sei­tigung unter Fristsetzung

Eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung sei vorliegend entbehrlich gewesen, so das Oberlan­des­gericht. Denn die Klägerin habe die Mangel­be­sei­tigung aus Sicht der Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert, in dem sie das Vorliegen eines Mangels bestritt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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