21.11.2024
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Dokument-Nr. 25706

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Urteil19.10.2016Oberlandesgericht Dresden13 U 74/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 14Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 14
  • NZBau 2017, 168Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 168
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Vorinstanz:
  • Landgericht Zwickau, Urteil10.12.2015, 7 O 103/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil19.10.2016

Weitere Verhandlungen über Mängel­be­sei­tigung nach Ablauf einer gesetzten Nachbes­se­rungsfrist schließt Recht zur Kündigung des Bauvertrags ausKündigung auf Basis einer für irrelevant gehaltenen Frist ist treuwidrig

Verhandelt der Auftraggeber nach Ablauf einer gesetzten Nachbes­se­rungsfrist über die Mängel­be­sei­tigung weiter, so schließt dies das Recht zur Kündigung des Bauvertrags aus. Denn es ist treuwidrig, wenn sich der Auftraggeber auf den Ablauf einer Frist beruft, die er selbst für irrelevant hält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Auftraggeber von Bauleistungen auf Erstattung von Ersatz­vor­nah­me­kosten. Hintergrund dessen waren behauptete Mängel. In diesem Zusammenhang setzte der Auftraggeber im April 2010 eine Frist zur Nachbesserung. Nach Ablauf der gesetzten Frist verhandelte der Auftraggeber über die Mängelbeseitigung weiter und verlangte schließlich im Juli 2010 erneut unter Fristsetzung die Beseitigung der Mängel. Noch vor Ablauf der gesetzten Nachbes­se­rungsfrist kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag. Anschließend kam es zur Klage. Das Landgericht Zwickau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Auftraggebers.

Kein Anspruch auf Erstattung der Ersatz­vor­nah­me­kosten

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Auftraggebers zurück. Ein Anspruch auf die Ersatz­vor­nah­me­kosten bestehe nicht. Dies hätte gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, eine wirksame Kündigung vorausgesetzt, woran es fehle. Die im Juli 2010 gesetzte Frist zur Naschbesserung sei noch nicht abgelaufen, so dass ein Kündigungsrecht noch nicht bestanden habe.

Kein Kündigungsrecht aufgrund Ablaufs der ersten Nachbes­se­rungsfrist

Die Kündigung habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht auf den Ablauf der bereits im April 2010 gesetzten Nachbes­se­rungsfrist gestützt werden können. Da der Auftraggeber nach Verstreichen der Frist nicht den Vertrag kündigte, sondern weiter über die Mängel­be­sei­tigung verhandelte und schließlich erneut eine Nachbes­se­rungsfrist setzte, könne er sich auf die ursprünglich gesetzte Frist nicht mehr berufen. Er verhielte sich treuwidrig, wolle er die Kündigung auf eine Frist stützen, die er selbst ersichtlich nicht mehr als relevant angesehen und durch eine neue Frist ersetzt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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