21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Köln Urteil11.05.2017

Stadt haftet für fehlerhafte Baumkontrolle eines von ihr beauftragten privaten Sach­verständigen­bürosPrivater Sachver­ständiger als verlängerter Arm der Verwaltung

Beauftragt eine Stadt einen privaten Sachver­ständigen mit der Durchführung von Baumkontrollen, so haftet sie für Fehler bei der Begutachtung. Ihre haftungs­rechtliche Verantwortung ist nicht auf die Verletzung von Kontroll- und Über­wachungs­pflichten verkürzt. Der private Sachverständige ist vielmehr als verlängerter Arm der Verwaltung anzusehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte während eines Orkans im Juni 2014 eine Scheinakazie auf ein Pkw. Die Fahrzeu­gei­gen­tümerin klagte aufgrund dessen gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warf der Stadt eine unzureichende Kontrolle der Standfestigkeit des Baumes vor. Dies wies die Stadt zurück. Der Baum sei zuletzt 5 Monate vor dem Schadensfall von Mitarbeitern eines privaten Sachver­stän­di­genbüros überprüft worden. Sollten dabei Fehler unterlaufen seien, hafte sie dafür nicht. Ihr komme lediglich eine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung des Sachver­stän­di­genbüros zu. Diese Pflicht habe sie nicht verletzt. Das Landgericht Köln wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Amtspflicht­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu, da die Beklagte ihre Amtspflicht, Verkehrs­teil­nehmer möglichst wirksam vor von Bäumen ausgehenden Gefahren zu schützen, verletzt habe. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Baum bereits zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle im Wurzelbereich erheblich geschädigt war und dieses von einem fachkundigen Kontrolleur auch ohne weiteres habe erkannt werden können. Es seien damit baumpf­le­ge­rische Maßnahmen notwendig gewesen.

Haftung der Stadt für Fehler des privaten Sachver­ständigen

Die Beauftragung eines privaten Sachver­stän­di­genbüros mit der Durchführung der Baumkontrollen habe nicht zur Folge, so das Oberlan­des­gericht, dass die haftungs­rechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwa­chungs­pflichten verkürzt werde. Auch wenn der Sachverständige als selbstständiger Unternehmer aufgrund eines privat-rechtlichen Werkvertrags mit der Beklagten tätig wurde, habe dies haftungs­rechtlich im Verhältnis zur Klägerin keine Bedeutung. Vielmehr haben die Mitarbeiter des Sachver­stän­di­genbüros im Verhältnis zur Klägerin bei der Durchführung der Baumkontrollen als verlängerter Arm der Verwaltung und damit hoheitlich gehandelt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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