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- Landgericht Köln, Urteil10.02.2015, 5 O 372/14
- Gemeinde haftet für ihre Baumkontrolleure, wenn ein Baum umfällt und einen Unfall verursachtOberlandesgericht Rostock, Urteil10.07.2009, 5 U 334/08
- Herabfallender Ast beschädigt Pkw - Stadt haftet wegen unzureichender Baumkontrolle und Verletzung der VerkehrssicherungspflichtenOberlandesgericht Hamm, Urteil31.10.2014, 11 U 57/13
Oberlandesgericht Köln Urteil11.05.2017
Stadt haftet für fehlerhafte Baumkontrolle eines von ihr beauftragten privaten SachverständigenbürosPrivater Sachverständiger als verlängerter Arm der Verwaltung
Beauftragt eine Stadt einen privaten Sachverständigen mit der Durchführung von Baumkontrollen, so haftet sie für Fehler bei der Begutachtung. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ist nicht auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt. Der private Sachverständige ist vielmehr als verlängerter Arm der Verwaltung anzusehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte während eines Orkans im Juni 2014 eine Scheinakazie auf ein Pkw. Die Fahrzeugeigentümerin klagte aufgrund dessen gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warf der Stadt eine unzureichende Kontrolle der Standfestigkeit des Baumes vor. Dies wies die Stadt zurück. Der Baum sei zuletzt 5 Monate vor dem Schadensfall von Mitarbeitern eines privaten Sachverständigenbüros überprüft worden. Sollten dabei Fehler unterlaufen seien, hafte sie dafür nicht. Ihr komme lediglich eine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung des Sachverständigenbüros zu. Diese Pflicht habe sie nicht verletzt. Das Landgericht Köln wies die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Amtspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu, da die Beklagte ihre Amtspflicht, Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor von Bäumen ausgehenden Gefahren zu schützen, verletzt habe. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Baum bereits zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle im Wurzelbereich erheblich geschädigt war und dieses von einem fachkundigen Kontrolleur auch ohne weiteres habe erkannt werden können. Es seien damit baumpflegerische Maßnahmen notwendig gewesen.
Haftung der Stadt für Fehler des privaten Sachverständigen
Die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung der Baumkontrollen habe nicht zur Folge, so das Oberlandesgericht, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt werde. Auch wenn der Sachverständige als selbstständiger Unternehmer aufgrund eines privat-rechtlichen Werkvertrags mit der Beklagten tätig wurde, habe dies haftungsrechtlich im Verhältnis zur Klägerin keine Bedeutung. Vielmehr haben die Mitarbeiter des Sachverständigenbüros im Verhältnis zur Klägerin bei der Durchführung der Baumkontrollen als verlängerter Arm der Verwaltung und damit hoheitlich gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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