Oberlandesgericht Köln Urteil16.12.2021
Einwand der überhöhten Stundenlohnabrechnung setzt nicht Dokumentation des Bauvorhabens vorausAusreichend ist Vortrag von die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergebenden Tatsachen
Der Einwand der überhöhten Stundenlohnabrechnung setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber das Bauvorhaben dokumentiert hat. Vielmehr ist ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergeben. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eine Schadensersatzprozesses vor dem Landgericht Köln im Jahr 2019 zwischen einer Baufirma und der Auftraggeberin machte die Auftraggeberin den Einwand der überhöhten Stundenlohnabrechnung geltend. Sie meinte, die abrechneten Stunden für eine Handausschachtung seien überhöht. Für den Aushub der abgerechneten Menge von 12,45 cbm im Wege der Handausschachtung seien keine 50 Stunden erforderlich gewesen. Die Auftraggeberin verlangte daher ein Sachverständigengutachten. Das Landgericht hielt den Vortrag für unzureichend und lehnte daher die Einholung eines Gutachtens ab. Es wies schließlich die Schadensersatzklage der Auftraggeberin ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Auftraggeberin.
Vortrag der Auftraggeberin gab Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Zwar müsse der Auftraggeber beim Einwand der überhöhten Stundenlohnabrechnung Tatsachen vortragen, aus den sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Daran seien aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge, wenn der Auftraggeber durch seinen Vortrag das Gericht in die Lage versetzt, Beweis über die Frage der Unwirtschaftlichkeit zu erheben. Daran gemessen, sei der Vortrag der Klägerin ausreichend gewesen, um ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Dokumentation des Bauvorhabens nicht erforderlich
Nach Auffassung des Oberlandesgericht sei die Angabe von Einzelheiten nicht notwendig. Es würde zu weit gehen, wenn von der Klägerin als Privatperson eine weitergehende Darlegung in Form einer Dokumentation des Bauvorhabens gefordert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2025
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)