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Dokument-Nr. 34813

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Urteil16.12.2021Oberlandesgericht Köln7 U 12/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1693Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1693
  • NZBau 2022, 222Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2022, Seite: 222
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil17.12.2019, 4 O 77/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil16.12.2021

Einwand der überhöhten Stunden­lohn­abrechnung setzt nicht Dokumentation des Bauvorhabens vorausAusreichend ist Vortrag von die Unwirt­schaftlich­keit der Betriebsführung ergebenden Tatsachen

Der Einwand der überhöhten Stunden­lohn­abrechnung setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber das Bauvorhaben dokumentiert hat. Vielmehr ist ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirt­schaftlich­keit der Betriebsführung ergeben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eine Schaden­s­er­satz­pro­zesses vor dem Landgericht Köln im Jahr 2019 zwischen einer Baufirma und der Auftraggeberin machte die Auftraggeberin den Einwand der überhöhten Stundenlohnabrechnung geltend. Sie meinte, die abrechneten Stunden für eine Handaus­schachtung seien überhöht. Für den Aushub der abgerechneten Menge von 12,45 cbm im Wege der Handaus­schachtung seien keine 50 Stunden erforderlich gewesen. Die Auftraggeberin verlangte daher ein Sachverständigengutachten. Das Landgericht hielt den Vortrag für unzureichend und lehnte daher die Einholung eines Gutachtens ab. Es wies schließlich die Schaden­s­er­satzklage der Auftraggeberin ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Auftraggeberin.

Vortrag der Auftraggeberin gab Anlass zur Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Zwar müsse der Auftraggeber beim Einwand der überhöhten Stunden­lohn­a­b­rechnung Tatsachen vortragen, aus den sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Daran seien aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge, wenn der Auftraggeber durch seinen Vortrag das Gericht in die Lage versetzt, Beweis über die Frage der Unwirt­schaft­lichkeit zu erheben. Daran gemessen, sei der Vortrag der Klägerin ausreichend gewesen, um ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten einzuholen.

Dokumentation des Bauvorhabens nicht erforderlich

Nach Auffassung des Oberlan­des­gericht sei die Angabe von Einzelheiten nicht notwendig. Es würde zu weit gehen, wenn von der Klägerin als Privatperson eine weitergehende Darlegung in Form einer Dokumentation des Bauvorhabens gefordert werde.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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