Dokument-Nr. 15417
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- MMR 2013, 319Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 319
- Landgericht Köln, Beschluss23.10.2012, 14 O 276/12
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Oberlandesgericht Köln Beschluss15.01.2013
Filesharing: Rechteinhaber muss konkretes Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen darlegen und nachweisenPauschale Behauptungen zur Schadenshöhe genügen nicht
Verlangt ein Rechteinhaber von Musiktiteln aufgrund von Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz und Ersatz der Abmahnkosten, so muss er konkret darlegen und nachweisen, welches Ausmaß die Rechtsverletzungen haben. Pauschale Behauptungen genügen dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall stellte ein 15-jähriger über eine Musiktauschbörse im Internet insgesamt 234 Musiktitel von deutschen Künstlern zum Herunterladen bereit. Tatsächlich wurden 15 Musiktitel mehrmals heruntergeladen. Inhaber des Internetanschlusses war sein Vater. Der Vater unterließ es seinen Sohn darüber zu belehren, dass die Nutzung von Filesharing-Programmen rechtswidrig ist. Er sprach auch kein unmissverständliches Verbot zur Teilnahme daran aus. Daraufhin wurde er von einem Unternehmen abgemahnt, das behauptete die Verwertungsrechte sämtlicher 234 Werke zu besitzen. Da sich der Vater weigerte zu zahlen, erhob es Klage auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von etwa 1.600 € sowie Schadenersatz in Höhe von 3.000 €. Zur Begründung der Schadenshöhe behauptet die Rechteinhaberin, dass auf die 15 Musiktitel mindestens 400mal zugegriffen wurde. Ihrer Meinung nach, schuldete der beklagte Vater daher jeweils eine fiktive Lizenz von 200 € für die 15 Musiktitel. Das Landgericht Köln folgte dem Begehren der Rechteinhaberin. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vaters.
Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten war zu kürzen
Das Oberlandesgericht Köln hielt den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten (§§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB) nur in Höhe von 995 € für gerechtfertigt, da die Abmahnung der Rechteinhaberin nur teilweise berechtigt gewesen sei. Sie habe nicht schlüssig darlegen können, dass der Sohn des Beklagten Urheberrechtsverletzungen in dem in der Abmahnung behaupteten Ausmaß begangen hat. Im Rahmen der Abmahnung habe sie sich darauf berufen an sämtlichen der 234 Musiktitel die Verwertungsrechte zu besitzen. Während des Prozesses habe sie wiederum vorgetragen, sie besäße nur "an einer Vielzahl" der Musiktitel die Verwertungsrechte und listete beispielhaft 75 Werke auf. Konkrete Angaben zu Anzahl und Inhalt der restlichen Titel seien nicht erfolgt. Das Gericht sah daher die Abmahnung nur hinsichtlich der 75 Musiktitel als berechtigt an. Daher musste der Beklagte die Kosten der Abmahnung nur in diesem Umfang ersetzen.
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand aber
Das Oberlandesgericht stellte hingegen klar, dass der Vater wegen der Urheberrechtsverletzungen seines Sohnes bezüglich der 75 Musiktitel gemäß § 97 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einstehen müsse. Er habe durch die Überlassung des Internetanschlusses die Gefahr begründet, dass über den Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Er hätte daher seinen Sohn eindringlich und unmissverständlich über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharing-Programmen belehren und ihm die Teilnahme an Tauschbörsen untersagen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Rechteinhaberin kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 3.000 € zugestanden, da es an der schlüssigen Darlegung der Schadenshöhe fehlte. Zwar habe der Beklagte gemäß § 832 Abs. 1 BGB haften müssen. Die Rechteinhaberin habe aber nicht ausreichend vorgetragen, dass der Beklagte für die Heruntergeladenen 15 Musiktitel eine fiktive Lizenz von 200 € schulde. Die Höhe des Schadenersatzes werde in Fällen wie diesem nach der Lizenzanalogie berechnet. Für die Berechnung der fiktiven Lizenz werde auf den Trauf VR-OD 5 der GEMA abgestellt. Danach werde für jeden geschützten Titel, der über eine Tauschbörse heruntergeladen werde, ein Betrag von 50 Cent fällig. Die Rechteinhaberin habe aber nichts dazu vorgetragen, über welchen Zeitraum die Musiktitel zum Herunterladen bereitgestellt wurden. Ebenso haben Angaben zur Aktualität und Attraktivität der Musiktitel gefehlt sowie zur Popularität der Künstler. Das Gericht habe daher, mangels Vorliegen konkreter Anknüpfungstatsachen, keine Schadensschätzung nach § 287 ZPO durchführen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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