23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil02.02.2018

Unitymedia darf Router von Kunden für Aufbau eines flächen­de­ckenden WLAN-Netzes nutzenAusdrückliche Zustimmung von Kunden per "Opt in"-Funktion nicht erforderlich

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass Unitymedia NRW die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächen­de­ckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen darf. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür nicht erforderlich. Es muss aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out").

Im zugrunde liegenden Streitfall vertrat die Verbrau­cher­zentrale den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden ("1st SSID") unabhängiges WLAN-Netz ("2nd SSID") auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Dieser Argumentation war das Landgericht Köln gefolgt und hatte der Unter­las­sungsklage stattgegeben.

Aufschaltung des zusätzlichen Signals stellt keine unzumutbare Belästigung der Kunden dar

Auf die Berufung von Unitymedia hat das Oberlan­des­gericht Köln das landge­richtliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbrau­cher­zentrale abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstelle. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten und für deren Vornahme auch deren Entscheidung nicht abgewartet worden sei. Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden mit der Maßnahme von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG einzustufen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienst­leis­tungs­angebot durch Zusatz­funk­tionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicher­heits­ge­fährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Schließlich bestehe für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder heraus­zu­op­tieren ("Opt put"). Würde dieser Widerspruchsweg nicht eröffnet, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar.

OLG lässt Revision zum Bundes­ge­richtshof zu

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlan­des­gericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreiche.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 7 Unzumutbare Belästigungen

Erläuterungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

[...]

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25478

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI