21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 30825

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Oberlandesgericht Köln Urteil28.05.2021

Mobil­funk­vertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässigOLG Köln bestätigt Urteil des LG Bonn

Ein Mobil­funk­vertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertrags­laufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertrags­laufzeit verlängern. Das hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.

Der klagende Verbrau­cher­verband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobil­fun­knet­zun­ter­nehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestä­ti­gungs­schreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u.a. aus, dass sich die Mindest­ver­trags­laufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere.

Gerichte verneinen Unter­las­sungs­an­spruch

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11O 31/20) den seitens des Klägers u.a. auf § 309 Nr. 9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobil­funk­ver­trages, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrun­de­lie­genden Vertrags­er­klä­rungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts.

Leistungen galten mit sofortiger Wirkung als vereinbart

Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertrags­parteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um – ohne vertragliche Bindung – einen neuen Mobil­funk­vertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, so dass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertrags­kon­di­tionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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