23.11.2024
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Dokument-Nr. 12777

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Oberlandesgericht Köln Urteil16.12.2011

Unity Media darf nicht mit "doppelt schnellem" Internetzugang werbenWerbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass die Unity Media die angebotenen Inter­net­ver­bin­dungen nicht mit dem Slogean "doppelt schnell wie normales DSL" bewerben. Das Gericht hielt die Werbung gleich in mehrfacher Hinsicht für irreführend.

Im zugrunde liegenden Streitfall warben die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG damit, dass die von ihnen angebotenen Inter­net­ver­bin­dungen "doppelt so schnell wie normales DSL" seien. Auf Antrag eines Konkur­ren­zan­bieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt.

Konkurrenten bieten ebenfalls Inter­net­ver­bin­dungen mit höherer Übertra­gungsrate an

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei. Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter "normalem" DSL eine Daten­über­tra­gungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe "doppelt so schnell" daher eine Übertra­gungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Inter­net­ver­bin­dungen mit einer höheren Übertra­gungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter.

Bei Upload von Daten bleibt Geschwindigkeit sogar hinter Angeboten von Konkurrenten zurück

Beim Upload von Daten bleibe das Angebot der Antragsgegnerin mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden bis zu 10 Mbit/s Upload­ge­schwin­digkeit zur Verfügung stelle. Drittens schließlich erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSLVerbindung in der konkret veröf­fent­lichten Fassung den (falschen) Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungs­fä­higkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde kommunizieren können als beim vorherigen Anbieter.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online

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