Dokument-Nr. 12777
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Oberlandesgericht Köln Urteil16.12.2011
Unity Media darf nicht mit "doppelt schnellem" Internetzugang werbenWerbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Unity Media die angebotenen Internetverbindungen nicht mit dem Slogean "doppelt schnell wie normales DSL" bewerben. Das Gericht hielt die Werbung gleich in mehrfacher Hinsicht für irreführend.
Im zugrunde liegenden Streitfall warben die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG damit, dass die von ihnen angebotenen Internetverbindungen "doppelt so schnell wie normales DSL" seien. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt.
Konkurrenten bieten ebenfalls Internetverbindungen mit höherer Übertragungsrate an
Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei. Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter "normalem" DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe "doppelt so schnell" daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter.
Bei Upload von Daten bleibt Geschwindigkeit sogar hinter Angeboten von Konkurrenten zurück
Beim Upload von Daten bleibe das Angebot der Antragsgegnerin mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden bis zu 10 Mbit/s Uploadgeschwindigkeit zur Verfügung stelle. Drittens schließlich erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSLVerbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den (falschen) Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde kommunizieren können als beim vorherigen Anbieter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online
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