23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 26442

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Oberlandesgericht Köln Beschluss22.08.2018

Kranken­ver­si­cherung darf Patienten auf vermuteten Behand­lungs­fehler des Arztes hinweisenFür Versicherung besteht gesetzlich Pflicht zur Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung

Eine private Kranken­ver­si­cherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behand­lungs­fehler des Arztes hinweisen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln und wies damit die Berufung eines bereits in erster Instanz unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Versicherung gegenüber einer Patientin die Erstattung der Behand­lungs­kosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behand­lungs­erfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese - nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige - Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patien­ten­ver­hältnis beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.

Kranken­ver­si­cherung kann Richtigkeit einer Behandlung gegebenenfalls überprüfen

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären war, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen habe. Maßgeblich sei laut Oberlan­des­gericht Köln, dass der Klage das sogenannte Rechts­schutz­be­dürfnis fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes, der das Gericht folge, solle auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unter­las­sungs­ansprüche in seiner Äußerungs­freiheit eingeengt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, solle allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangs­ver­fahren geklärt werden. Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behand­lungs­leis­tungen. Die Kranken­ver­si­cherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstat­tungs­ver­fahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen.

Kranken­ver­si­cherung hat sich nur gegenüber Patientin und nicht gegenüber größerem Personenkreis geäußert

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Kranken­ver­si­cherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Kranken­ver­si­cherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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