Dokument-Nr. 23373
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- Landgericht Aachen, Urteil14.08.2013, 11 O 223/12
- Fehlerhafte medizinische Behandlung: Haftung des Arztes kann bei verweigerter Zweitbehandlung entfallenOberlandesgericht Koblenz, Beschluss27.08.2012, 5 U 1510/11
- Hausarzt haftet nicht für nicht frühzeitig diagnostizierte Schweinegrippe mit LungenentzündungOberlandesgericht Hamm, Urteil29.07.2013, 3 U 26/13
Oberlandesgericht Köln Urteil18.02.2015
Hausarzt muss bei Verdacht auf gastrointestinale Blutung unter Hinweis auf drohende Folgen auf Krankenhauseinweisung hinwirkenUnterlassene Einwirkung kann aufgrund Zusammenbruchs und hohen Blutverlustes Schmerzensgeld rechtfertigen
Leidet eine Patientin unter gastrointestinale Blutungen muss der Hausarzt mit der nötigen Dringlichkeit auf eine Krankenhauseinweisung hinwirken. Er muss dabei unmissverständlich auf die sonst drohenden Folgen hinweisen. Kommt er dem nicht nach und erleidet die Patientin einen Zusammenbruch und einen hohen Blutverlust, so haftet der Hausarzt auf Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 85-jährige Frau litt im September 2009 unter starke Schmerzen in der Brust- und Magengegend. Zudem trat schwarzer Durchfall auf. Der Hausarzt stattete ihr daher einen Besuch ab. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bestand der Verdacht einer gastrointestinalen Blutung. Der Hausarzt riet zu einer Krankenhauseinweisung. Dies lehnte die Patientin aber ab. Der Hausarzt gab ihr daraufhin noch einige Ratschläge und verließ sie. Einen Tag später brach die Patientin in ihrer Wohnung aufgrund eines hohen Blutverlustes zusammen. Nachdem ein Nachbar sie einige Stunden später auffand, wurde sie in ein Krankenhaus eingeliefert und schließlich operiert. Die Patientin verklagte anschließend den Hausarzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 Euro.
Landgericht hält 2.000 Euro an Schmerzensgeld für angemessen
Das Landgericht Aachen gab der Klage statt. Dem Hausarzt sei ein einfacher Behandlungsfehler anzulasten gewesen, da er es unterlassen habe, eindringlich auf eine Einweisung der Klägerin ins Krankenhaus hinzuwirken. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu, da ihr im Falle einer Krankenhauseinweisung am Vortag der Zusammenbruch, der Blutverlust, die damit verbundenen Ängste sowie die Rettungsaktion durch ihren Nachbarn erspart geblieben wären. Der Klägerin war der Schmerzensgeldbetrag zu niedrig und legte daher Berufung ein. Sie führte weitere Folgen des Behandlungsfehlers an, wie die Beeinträchtigung des Herzens, der Lunge, der Muskulatur und der Mobilität.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000 Euro
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe lediglich ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zugestanden. Soweit sie weitere Folgen des Behandlungsfehlers anführte, seien diese nach Angaben eines Sachverständigen nicht auf die verzögerte Krankenhauseinweisung zurückzuführen gewesen.
Einfacher Behandlungsfehler aufgrund unterlassener Einwirkung zur Krankenhauseinweisung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zutreffend, dem Hausarzt lediglich einen einfachen Behandlungsfehler anzulasten. Er hätte wegen des Verdachts auf eine gastrointestinale Blutung mit hinreichender Dringlichkeit auf die gebotene Krankenhauseinweisung hinwirken müssen. Lehnt eine Patientin den Ratschlag ab, sich in ein Krankenhaus zu begeben, so müsse der Arzt unmissverständlich auf drohende Folgen hinweisen. Der Hausarzt hätte daher der Klägerin erklären müssen, dass sie ohne stationäre Behandlung und Überwachung verbluten oder gar sterben könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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