23.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil18.02.2015

Hausarzt muss bei Verdacht auf gastro­in­tes­tinale Blutung unter Hinweis auf drohende Folgen auf Kranken­haus­einweisung hinwirkenUnterlassene Einwirkung kann aufgrund Zusammenbruchs und hohen Blutverlustes Schmerzensgeld rechtfertigen

Leidet eine Patientin unter gastro­in­tes­tinale Blutungen muss der Hausarzt mit der nötigen Dringlichkeit auf eine Kranken­haus­einweisung hinwirken. Er muss dabei unmiss­ver­ständlich auf die sonst drohenden Folgen hinweisen. Kommt er dem nicht nach und erleidet die Patientin einen Zusammenbruch und einen hohen Blutverlust, so haftet der Hausarzt auf Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 85-jährige Frau litt im September 2009 unter starke Schmerzen in der Brust- und Magengegend. Zudem trat schwarzer Durchfall auf. Der Hausarzt stattete ihr daher einen Besuch ab. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bestand der Verdacht einer gastro­in­tes­tinalen Blutung. Der Hausarzt riet zu einer Krankenhauseinweisung. Dies lehnte die Patientin aber ab. Der Hausarzt gab ihr daraufhin noch einige Ratschläge und verließ sie. Einen Tag später brach die Patientin in ihrer Wohnung aufgrund eines hohen Blutverlustes zusammen. Nachdem ein Nachbar sie einige Stunden später auffand, wurde sie in ein Krankenhaus eingeliefert und schließlich operiert. Die Patientin verklagte anschließend den Hausarzt auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von mindestens 15.000 Euro.

Landgericht hält 2.000 Euro an Schmerzensgeld für angemessen

Das Landgericht Aachen gab der Klage statt. Dem Hausarzt sei ein einfacher Behandlungsfehler anzulasten gewesen, da er es unterlassen habe, eindringlich auf eine Einweisung der Klägerin ins Krankenhaus hinzuwirken. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu, da ihr im Falle einer Kranken­haus­ein­weisung am Vortag der Zusammenbruch, der Blutverlust, die damit verbundenen Ängste sowie die Rettungsaktion durch ihren Nachbarn erspart geblieben wären. Der Klägerin war der Schmer­zens­geld­betrag zu niedrig und legte daher Berufung ein. Sie führte weitere Folgen des Behand­lungs­fehlers an, wie die Beein­träch­tigung des Herzens, der Lunge, der Muskulatur und der Mobilität.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von 2.000 Euro

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe lediglich ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zugestanden. Soweit sie weitere Folgen des Behand­lungs­fehlers anführte, seien diese nach Angaben eines Sachver­ständigen nicht auf die verzögerte Kranken­haus­ein­weisung zurückzuführen gewesen.

Einfacher Behand­lungs­fehler aufgrund unterlassener Einwirkung zur Kranken­haus­ein­weisung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es zutreffend, dem Hausarzt lediglich einen einfachen Behand­lungs­fehler anzulasten. Er hätte wegen des Verdachts auf eine gastro­in­tes­tinale Blutung mit hinreichender Dringlichkeit auf die gebotene Kranken­haus­ein­weisung hinwirken müssen. Lehnt eine Patientin den Ratschlag ab, sich in ein Krankenhaus zu begeben, so müsse der Arzt unmiss­ver­ständlich auf drohende Folgen hinweisen. Der Hausarzt hätte daher der Klägerin erklären müssen, dass sie ohne stationäre Behandlung und Überwachung verbluten oder gar sterben könne.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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