21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss27.09.2018

OLG Köln zur Strafklausel im Berliner TestamentGerichtliche Durchsetzung für Auslösen der Pflicht­teilss­traf­klausel nicht erforderlich

Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Köln über ein sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstvers­ter­benden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog. Pflicht­teilss­traf­klausel).

Vorlage des Nachlass­ver­zeich­nisses von Kind nach Tod der Mutter gefordert

Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwalts­schreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlass­ver­zeich­nisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflicht­teils­an­spruches erforderlich sei, ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.

Auffor­de­rungs­schreiben löst Pflicht­teilss­traf­klausel aus

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflicht­teilss­traf­klausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Der Senat bestätigte damit die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des fordernden Kindes an, sondern auf die Perspektive des überlebenden Ehegatten.

Pflicht­teils­klausel soll dem überlebenden Ehegatten ungeschmälerten Nachlass sicherstellen

Mit der Pflicht­teils­klausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibe und nicht durch das Pflicht­teils­ver­langen eines Schlusserben gestört werde. Auch solle sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamt­nach­lasses bevorteilt werde. Das Anwalts­schreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen. Damit sei nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade geschützt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflicht­teils­an­spruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

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